Erhält ein volljähriges Kind Sozialhilfe, sind die Eltern gegenüber dem Sozialhilfeträger zur Auskunft über ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse verpflichtet. Diese Auskunftspflicht entfällt nur dann, wenn ein Unterhaltsanspruch des Kindes offensichtlich ausgeschlossen ist - bloße Zweifel an der Unterhaltspflicht genügen hierfür nicht.
Wann besteht ein Auskunftspflicht?
Bezieht eine Person Sozialhilfe, geht ein etwaiger zivilrechtlicher Unterhaltsanspruch gegen unterhaltspflichtige Angehörige in gesetzlicher Höhe auf den Träger der Sozialhilfe über. Um einen solchen übergegangenen Anspruch durchsetzen zu können, benötigt der Sozialhilfeträger Kenntnis über die wirtschaftlichen Verhältnisse des in Betracht kommenden Unterhaltsschuldners. Diesem Zweck dient die Auskunftspflicht nach § 116 Abs. 1 Satz 1 BSHG, wonach Unterhaltspflichtige dem Träger der Sozialhilfe über ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse Auskunft zu geben haben, soweit die Durchführung des Gesetzes dies erfordert.Setzt die Auskunftspflicht eine bestehende Unterhaltspflicht voraus?
Der Wortlaut der Norm nennt als Verpflichteten den „Unterhaltspflichtigen“. Dies bedeutet jedoch nicht, dass eine Unterhaltspflicht im Zeitpunkt der Auskunftsanforderung bereits feststehen oder nachgewiesen sein muss. Zur Auskunft ist bereits verpflichtet, wer als Unterhaltsschuldner des Hilfeempfängers abstrakt in Betracht kommt, sofern der Unterhaltsanspruch nicht offensichtlich ausgeschlossen ist (vgl. BVerwG, 21.01.1993 - Az: 5 C 22/90). Es genügt mithin die verwandtschaftliche Beziehung in gerader Linie im Sinne des § 1601 BGB, aus der sich grundsätzlich eine Unterhaltspflicht ergeben kann, ohne dass es einer vorherigen abschließenden Klärung im Zivilrechtsweg bedarf.Wann ist ein Unterhaltsanspruch offensichtlich ausgeschlossen?
Die Auskunftspflicht entfällt nur ausnahmsweise, wenn der Unterhaltsanspruch des Hilfeempfängers offensichtlich ausgeschlossen ist. Hieran sind strenge Anforderungen zu stellen. Allein der Umstand, dass Zweifel an der vollen Erwerbsunfähigkeit des volljährigen Kindes bestehen oder eine eingeschränkte Arbeitsfähigkeit im Umfang weniger Stunden täglich ärztlich attestiert ist, lässt den Unterhaltsanspruch nicht vollständig entfallen. Auch der Vorwurf sittlicher Verfehlungen, etwa im Zusammenhang mit Alkohol- oder Drogenkonsum, führt nicht ohne Weiteres zu einer offensichtlichen Verwirkung des Unterhaltsanspruchs. Verbleiben Zweifel an einer möglichen Verwirkung oder an einem Wegfall der Bedürftigkeit, ist dies der Klärung im zivilrechtlichen Verfahren zwischen den Unterhaltsbeteiligten vorbehalten und steht der Auskunftspflicht gegenüber dem Sozialhilfeträger nicht entgegen.Welcher Sachverhalt lag der vorliegenden Entscheidung zugrunde?
Im zu entscheidenden Fall betraf dies die Auskunftspflicht eines Vaters, dessen volljähriger, erwerbsgeminderter Sohn Sozialhilfe bezog und dem gegenüber der Vater die Auskunftserteilung unter Berufung auf eine vermeintliche Verwirkung des Unterhaltsanspruchs verweigerte. Da weder die eingeschränkte Arbeitsfähigkeit des Sohnes noch die behaupteten sittlichen Verfehlungen eine offensichtliche Verwirkung des Unterhaltsanspruchs begründeten, blieb die Verweigerung der Auskunft ohne Erfolg. Der Auskunftsanspruch aus § 116 BSHG besteht als eigenständiger, vom endgültigen Bestehen einer Unterhaltspflicht unabhängiger Anspruch und dient der Vorbereitung und Durchsetzung eines möglichen Forderungsübergangs auf den Sozialhilfeträger.
VG Mainz, 12.12.2003 - Az: 2 K 795/03.MZ
ECLI:DE:VGMAINZ:2003:1212.2K795.03.MZ.0A
Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
Anfrage ohne Risiko
Vertraulich
Schnell


