Ein Betreuer, der es unterlässt, für den von ihm Betreuten rechtzeitig eine gesetzliche Krankenversicherung zu begründen, verletzt seine Pflichten aus dem Betreuungsverhältnis und kann sich schadensersatzpflichtig machen. Auf die eigenen - krankheitsbedingt unbeachtlichen - Angaben des Betreuten, er habe sich selbst versichert, darf sich der Betreuer nicht verlassen, wenn Anhaltspunkte für deren Unrichtigkeit bestehen.
Pflichtenkreis des Betreuers und Reichweite der Gesundheitsfürsorge
Ein Betreuer hat nach § 1901 Abs. 2 BGB die Angelegenheiten des Betreuten so zu besorgen, wie es dessen Wohl entspricht. Hierzu zählt zwar grundsätzlich auch die Möglichkeit, das eigene Leben im Rahmen der individuellen Fähigkeiten nach eigenen Wünschen und Vorstellungen zu gestalten. Der Betreuer hat den Wünschen des Betreuten daher zu entsprechen, soweit dies dessen Wohl nicht zuwiderläuft und dem Betreuer zumutbar ist. Fällt die Gesundheitsvorsorge in den zugewiesenen Aufgabenkreis, gehört hierzu auch die Sicherstellung eines ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, insbesondere wenn ein bestehender Versicherungsschutz - hier: durch Beendigung einer Familienversicherung infolge einer Ehescheidung nach § 10 SGB V - zu erlöschen droht.Wann sind Wünsche des Betreuten unbeachtlich?
Äußert der Betreute den Wunsch, keine Krankenversicherung abschließen zu wollen, ist dieser Wunsch nicht in jedem Fall bindend. Fehlt dem Betreuten die natürliche Einsichtsfähigkeit, kommt es auf einen entsprechend geäußerten Willen von vornherein nicht an. Verfügt der Betreute hingegen über die natürliche Einsichtsfähigkeit, bleibt der Wunsch gleichwohl unbeachtlich, wenn seine Umsetzung dem Wohl des Betreuten widerspricht. Dies ist namentlich dann der Fall, wenn durch den Beitritt zur gesetzlichen Krankenversicherung umfassende Leistungsansprüche für eine unbestimmte Zahl künftiger Behandlungsfälle erlangt würden und das Risiko künftiger Behandlungsbedürftigkeit - etwa aufgrund einer bestehenden psychischen Erkrankung - als hoch einzustufen ist.Darf sich der Betreuer auf Angaben des Betreuten verlassen?
Ein Betreuer handelt fahrlässig, wenn er sich ohne weitere Prüfung auf die Angabe des Betreuten verlässt, dieser habe selbst für eine Krankenversicherung gesorgt, obwohl dem Betreuer innerhalb einer maßgeblichen Frist bekannt geworden ist, dass der Betreute den Abschluss einer Krankenversicherung ablehnt. Angesichts des Krankheitsbildes und einer bestehenden Krankheitsuneinsichtigkeit ist der Betreuer vielmehr gehalten, entsprechende Angaben zu überprüfen und erforderlichenfalls selbst für den rechtzeitigen Beitritt zur Krankenversicherung zu sorgen (vgl. BSG, 14.05.2002 - Az: B 12 KR 14/01 R).Urteil freischalten
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OLG Brandenburg, 08.01.2008 - Az: 6 U 49/07
ECLI:DE:OLGBB:2008:0108.6U49.07.0A
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Patrizia Klein
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