Der Übergang eines Elternunterhaltsanspruchs auf den Sozialhilfeträger kann in Höhe eines fiktiven Pflegegelds ausgeschlossen sein, wenn die unterbliebene Pflegeversicherung des Unterhaltsberechtigten im Verantwortungsbereich des Sozialhilfeträgers lag.
Vorliegend betraf dies die Unterbringung einer Mutter in einem Pflegeheim, deren Heim- und Pflegekosten nicht durch eigene Einkünfte gedeckt werden konnten und die zudem nicht pflegeversichert war, sodass sie kein Pflegegeld bezog.
Der Unterhaltsbedarf eines im Heim lebenden Elternteils bestimmt sich regelmäßig nach den dort anfallenden, notwendigen Kosten. Sozialhilferechtliche Kriterien können hierfür einen Anhalt bieten, wobei sozialrechtlich und unterhaltsrechtlich anzuerkennende Kosten wegen unterschiedlicher Bemessungsgrundlagen bei Pflege-, Unterkunfts- und Investitionskosten voneinander abweichen können (vgl. BGH, 21.11.2012 - Az: XII ZR 150/10). Neben den eigentlichen Heimkosten ist auch ein angemessener Barbetrag als Bedarf anzuerkennen, da der Heimbewohner für persönliche, von der Einrichtung nicht erfasste Bedürfnisse über eigene Mittel verfügen können muss (vgl. BGH, 07.08.2013 - Az: XII ZB 269/12).
Wann kann der Sozialhilfeträger einen Elternunterhaltsanspruch geltend machen?
Macht ein Träger der Sozialhilfe einen nach § 94 SGB XII auf ihn übergegangenen Elternunterhaltsanspruch gegen ein unterhaltspflichtiges Kind geltend, sind für die Bedarfs- und Bedürftigkeitsprüfung sowie für die Frage der Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen mehrere Besonderheiten zu berücksichtigen.Vorliegend betraf dies die Unterbringung einer Mutter in einem Pflegeheim, deren Heim- und Pflegekosten nicht durch eigene Einkünfte gedeckt werden konnten und die zudem nicht pflegeversichert war, sodass sie kein Pflegegeld bezog.
Der Unterhaltsbedarf eines im Heim lebenden Elternteils bestimmt sich regelmäßig nach den dort anfallenden, notwendigen Kosten. Sozialhilferechtliche Kriterien können hierfür einen Anhalt bieten, wobei sozialrechtlich und unterhaltsrechtlich anzuerkennende Kosten wegen unterschiedlicher Bemessungsgrundlagen bei Pflege-, Unterkunfts- und Investitionskosten voneinander abweichen können (vgl. BGH, 21.11.2012 - Az: XII ZR 150/10). Neben den eigentlichen Heimkosten ist auch ein angemessener Barbetrag als Bedarf anzuerkennen, da der Heimbewohner für persönliche, von der Einrichtung nicht erfasste Bedürfnisse über eigene Mittel verfügen können muss (vgl. BGH, 07.08.2013 - Az: XII ZB 269/12).
Kann ein fiktives Pflegegeld den Bedarf mindern?
Unterhaltsrechtlich relevant sind grundsätzlich sämtliche Einkünfte des Berechtigten, die zur Deckung des gegenwärtigen Lebensbedarfs geeignet sind; hierzu zählen auch nicht subsidiäre Sozialleistungen (vgl. BGH, 20.12.2006 - Az: XII ZR 84/04). Versäumt es der Unterhaltsberechtigte, sich für den Fall der Pflegebedürftigkeit hinreichend zu versichern, kann ein fiktives, bei angemessener Absicherung zustehendes Pflegegeld grundsätzlich bedarfsmindernd berücksichtigt werden, wenn der Pflegefall später eintritt (vgl. OLG Oldenburg, 25.10.2012 - Az: 14 UF 82/12). Eine solche Anrechnung setzt jedoch eine dem Unterhaltsberechtigten zurechenbare Obliegenheitsverletzung voraus. Trifft weder den Berechtigten selbst noch eine für ihn handelnde Person - etwa einen Betreuer - ein Verschulden an der unterbliebenen Versicherung, etwa weil ein ablehnender Bescheid keinen Hinweis auf die entstehende Versicherungslücke enthielt und eine eigene Beitragszahlung nicht möglich war, scheidet die Anrechnung eines fiktiven Pflegegelds auf den Bedarf mangels Obliegenheitsverletzung aus.Urteil freischalten
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BGH, 17.06.2015 - Az: XII ZB 458/14
Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
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