Nicht nur Eltern sind ihren Kindern zum Unterhalt verpflichtet - die Verpflichtung betrifft Verwandte in gerader Linie (§ 1601 BGB), sodass umgekehrt auch Kinder ihren Eltern gegenüber unterhaltspflichtig sein können. Praktisch relevant wird dies vor allem dann, wenn Eltern pflegebedürftig werden und die Kosten für ein Pflegeheim oder einen ambulanten Pflegedienst nicht aus eigenen Mitteln decken können. In solchen Fällen tritt zunächst das Sozialamt mit der sogenannten Hilfe zur Pflege gemäß §§ 61 ff. SGB XII ein. Anschließend prüft die Behörde, ob und in welchem Umfang sie sich das verauslagte Geld von den Kindern zurückholen kann.
Die betroffenen Kinder müssen der Auskunftspflicht nachkommen; die Behörde ermittelt anschließend auf Grundlage der Einkommens- und Vermögensverhältnisse, ob und in welcher Höhe eine Unterhaltspflicht besteht.
Zum Gesamteinkommen im Sinne von § 16 SGB IV zählt nicht nur das Arbeitsentgelt, sondern unter anderem auch:
Vermögen bleibt bei dieser Einkommensprüfung grundsätzlich unberücksichtigt. Gibt es mehrere Kinder, muss das Sozialamt zunächst deren Einkommensverhältnisse ermitteln, um festzustellen, welcher Anteil auf das über der Grenze liegende Kind entfällt; eine bloße Verteilung nach Kopfzahl findet nicht statt. Bleibt diese Ermittlung aus, kann der Anspruch nicht schlüssig begründet werden.
Liegen solche Anhaltspunkte vor, kann sich der Auskunftsanspruch des Sozialhilfeträgers nach § 117 Abs. 4 SGB XII auch auf Dritte erstrecken, insbesondere auf den Arbeitgeber. Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung des Unterhaltspflichtigen tritt in diesem Rahmen hinter den gesetzlich vorgesehenen Auskunftsanspruch zurück, da das Gesetz hierfür eine ausdrückliche Ermächtigung enthält.
Wird festgestellt, dass die Einkommensgrenze überschritten ist, darf das Sozialamt erst danach auch Auskunft über das Vermögen des Kindes verlangen (vgl. BSG, 21.11.2024 - Az: B 8 SO 5/23 R).
Auf Seiten des Kindes ist anschließend die Leistungsfähigkeit zu prüfen. Zum angemessenen Selbstbehalt beim Elternunterhalt hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass dieser individuell und nicht anhand einer starren Pauschale zu bestimmen ist (vgl. BGH, 23.10.2024 - Az: XII ZB 6/24). Die Düsseldorfer Tabelle beziffert diesen Selbstbehalt für 2026 mit mindestens 2.650 Euro monatlich, worin 1.000 Euro Warmmiete enthalten sind. Vom darüber hinausgehenden Einkommen bleiben 70 Prozent anrechnungsfrei; nur 30 Prozent können für den Elternunterhalt herangezogen werden. Lebt das unterhaltspflichtige Kind mit einem Ehegatten zusammen, beträgt dessen angemessener Selbstbehalt mindestens 2.120 Euro, ebenfalls einschließlich 800 Euro Warmmiete.
Auch wenn das laufende Einkommen unterhalb des Selbstbehalts liegt, kann sich eine Unterhaltspflicht aus vorhandenem Vermögen ergeben. Allerdings ist dem Kind ein Altersvorsorgeschonvermögen zuzubilligen, das dem Zugriff der Eltern beziehungsweise des Sozialhilfeträgers entzogen bleibt. Der Bundesgerichtshof hat hierzu klargestellt, dass eine Rücklage von bis zu 5 Prozent des Bruttoeinkommens über das gesamte Erwerbsleben hinweg, verzinst mit einem angemessenen Zinssatz, als geschützte Altersvorsorge gelten kann (vgl. BGH, 30.08.2006 - Az: XII ZR 98/04). Eine selbst bewohnte Immobilie zählt darüber hinaus regelmäßig nicht zum einzusetzenden Vermögen und muss grundsätzlich nicht veräußert werden, selbst wenn sie im Vergleich zum Lebensstil des Kindes hochwertig ist. Anders kann es liegen, wenn Existenz und Altersvorsorge des Kindes bereits durch dessen Einkommen abgesichert sind.
Wie erfolgt die Inanspruchnahme durch das Sozialamt?
Beziehen Eltern Sozialleistungen wie die Hilfe zur Pflege oder die Grundsicherung im Alter, gehen bestehende Unterhaltsansprüche gegenüber den Kindern kraft Gesetzes auf den Sozialleistungsträger über (§ 94 SGB XII). Die Behörde macht von dieser Möglichkeit regelmäßig Gebrauch. Zunächst wird jedoch nur ein Auskunftsanspruch geltend gemacht, um zu prüfen, ob eine Unterhaltsverpflichtung dem Grunde und der Höhe nach überhaupt besteht. Ab dem Zeitpunkt dieses Auskunftsverlangens kann grundsätzlich Unterhalt verlangt werden, ohne dass zu diesem Zeitpunkt bereits ein bestimmter Betrag beziffert werden müsste. Es genügt, dass das Kind über die Leistungserbringung sowie die Überleitung des Unterhaltsanspruchs informiert wird. Für Zeiträume vor diesem Auskunftsverlangen kann kein Unterhalt gefordert werden.Die betroffenen Kinder müssen der Auskunftspflicht nachkommen; die Behörde ermittelt anschließend auf Grundlage der Einkommens- und Vermögensverhältnisse, ob und in welcher Höhe eine Unterhaltspflicht besteht.
Die 100.000-Euro-Grenze: Wer wird überhaupt herangezogen?
Seit Inkrafttreten des Angehörigen-Entlastungsgesetzes zum 1. Januar 2020 wurde der Kreis der unterhaltspflichtigen Kinder erheblich eingeschränkt. Nach § 94 Abs. 1a SGB XII findet ein Übergang von Unterhaltsansprüchen auf den Sozialhilfeträger nur noch statt, wenn das jährliche Gesamteinkommen des unterhaltspflichtigen Kindes 100.000 Euro brutto übersteigt. Unterhalb dieser Grenze wird gesetzlich vermutet, dass keine Heranziehung erfolgt; das Kind muss dann weder Einkommen noch Vermögen offenlegen.Zum Gesamteinkommen im Sinne von § 16 SGB IV zählt nicht nur das Arbeitsentgelt, sondern unter anderem auch:
| Einkommensart | |
| Urlaubs- und Weihnachtsgeld | Sonderzahlungen des Arbeitgebers |
| Kapitalerträge | Zinsen, Dividenden |
| Mieteinnahmen | Vermietung einer Immobilie |
| Renten | gesetzliche und private Renten |
| Abfindungen | Zahlungen bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses |
Woher weiß das Sozialamt, ob die Einkommensgrenze überschritten ist?
Da Kinder unterhalb der Grenze keine Auskunft erteilen müssen, stellt sich die Frage, wie eine Behörde überhaupt erste Anhaltspunkte für ein Überschreiten gewinnen kann. Nach der Rechtsprechung genügen hierfür „hinreichende Anhaltspunkte“ für ein Überschreiten der Jahreseinkommensgrenze; eine Gewissheit ist nicht erforderlich. Solche Anhaltspunkte können sich auch aus öffentlich zugänglichen Quellen ergeben, etwa aus Internetrecherchen zu berufsbezogenen Gehaltsstrukturen oder aus Angaben des Statistischen Bundesamtes zur allgemeinen Lohnentwicklung (vgl. BGH, 08.07.2015 - Az: XII ZB 56/14). Eine allgemeine Berufsbezeichnung allein reicht dabei nicht aus; erforderlich ist eine Gesamtwürdigung mehrerer Indizien, etwa branchen- und arbeitgeberbezogener Gehaltsstrukturen zusammen mit der beruflichen Historie des Betroffenen.Liegen solche Anhaltspunkte vor, kann sich der Auskunftsanspruch des Sozialhilfeträgers nach § 117 Abs. 4 SGB XII auch auf Dritte erstrecken, insbesondere auf den Arbeitgeber. Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung des Unterhaltspflichtigen tritt in diesem Rahmen hinter den gesetzlich vorgesehenen Auskunftsanspruch zurück, da das Gesetz hierfür eine ausdrückliche Ermächtigung enthält.
Wird festgestellt, dass die Einkommensgrenze überschritten ist, darf das Sozialamt erst danach auch Auskunft über das Vermögen des Kindes verlangen (vgl. BSG, 21.11.2024 - Az: B 8 SO 5/23 R).
Wie hoch fällt der geforderte Unterhalt aus?
Überschreitet das Kind die Einkommensgrenze, richtet sich die Höhe des zu leistenden Unterhalts nach den allgemeinen unterhaltsrechtlichen Grundsätzen. Voraussetzung ist zunächst, dass die Eltern selbst bedürftig sind, also ihren Lebensbedarf nicht aus eigenem Einkommen und Vermögen decken können. Lebt ein Elternteil mit einem Ehe- oder Lebenspartner zusammen, kann dies die Bedürftigkeit mindern oder ganz entfallen lassen.Auf Seiten des Kindes ist anschließend die Leistungsfähigkeit zu prüfen. Zum angemessenen Selbstbehalt beim Elternunterhalt hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass dieser individuell und nicht anhand einer starren Pauschale zu bestimmen ist (vgl. BGH, 23.10.2024 - Az: XII ZB 6/24). Die Düsseldorfer Tabelle beziffert diesen Selbstbehalt für 2026 mit mindestens 2.650 Euro monatlich, worin 1.000 Euro Warmmiete enthalten sind. Vom darüber hinausgehenden Einkommen bleiben 70 Prozent anrechnungsfrei; nur 30 Prozent können für den Elternunterhalt herangezogen werden. Lebt das unterhaltspflichtige Kind mit einem Ehegatten zusammen, beträgt dessen angemessener Selbstbehalt mindestens 2.120 Euro, ebenfalls einschließlich 800 Euro Warmmiete.
Auch wenn das laufende Einkommen unterhalb des Selbstbehalts liegt, kann sich eine Unterhaltspflicht aus vorhandenem Vermögen ergeben. Allerdings ist dem Kind ein Altersvorsorgeschonvermögen zuzubilligen, das dem Zugriff der Eltern beziehungsweise des Sozialhilfeträgers entzogen bleibt. Der Bundesgerichtshof hat hierzu klargestellt, dass eine Rücklage von bis zu 5 Prozent des Bruttoeinkommens über das gesamte Erwerbsleben hinweg, verzinst mit einem angemessenen Zinssatz, als geschützte Altersvorsorge gelten kann (vgl. BGH, 30.08.2006 - Az: XII ZR 98/04). Eine selbst bewohnte Immobilie zählt darüber hinaus regelmäßig nicht zum einzusetzenden Vermögen und muss grundsätzlich nicht veräußert werden, selbst wenn sie im Vergleich zum Lebensstil des Kindes hochwertig ist. Anders kann es liegen, wenn Existenz und Altersvorsorge des Kindes bereits durch dessen Einkommen abgesichert sind.
Welche Rolle spielt das Einkommen des Ehepartners?
Der Ehepartner eines unterhaltspflichtigen Kindes ist seinen Schwiegereltern gegenüber selbst nicht zum Unterhalt verpflichtet. Sein Einkommen fließt jedoch in die Berechnung des Familieneinkommens ein, da sich der Selbstbehalt des Kindes bei Zusammenleben mit einem Ehepartner erhöht und umgekehrt ein besonders hohes Partnereinkommen dazu führen kann, dass dem Kind aus dem gemeinsamen Familieneinkommen ein Beitrag zugemutet wird. Eine eheähnliche Lebensgemeinschaft ohne Trauschein wird bei dieser Betrachtung nicht in gleicher Weise berücksichtigt wie eine Ehe.Rechtstipp freischalten
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Stand: (letzte Änderung: 29.07.2026)
Hinweis: Diese Informationen ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
Beitrag von: RAin Alexandra Klimatos und RAin Patrizia Klein | Geprüft von: RA Dr. jur. Rochus Schmitz
Kinder werden erst dann zum Elternunterhalt herangezogen, wenn ihr jährliches Gesamteinkommen 100.000 Euro brutto übersteigt (§ 94 Abs. 1a SGB XII). Unterhalb dieser Grenze müssen sie weder Einkommen noch Vermögen offenlegen.
Zum Gesamteinkommen nach § 16 SGB IV zählen neben dem Arbeitsentgelt auch Urlaubs- und Weihnachtsgeld, Kapitalerträge, Mieteinnahmen, Renten und Abfindungen. Vorhandenes Vermögen bleibt bei dieser Prüfung unberücksichtigt.
Nach der Düsseldorfer Tabelle 2026 beträgt der angemessene Selbstbehalt mindestens 2.650 Euro monatlich, für den mitverdienenden Ehepartner mindestens 2.120 Euro. Vom darüber hinausgehenden Einkommen bleiben 70 Prozent anrechnungsfrei.
In der Regel nicht. Eine selbstbewohnte Immobilie zählt regelmäßig nicht zum für den Elternunterhalt einzusetzenden Vermögen, solange Existenz und Altersvorsorge des Kindes nicht bereits anderweitig gesichert sind.
Ja, etwa wenn der Elternteil früher seine eigene Unterhaltspflicht gegenüber dem Kind verletzt oder sich einer schweren Verfehlung schuldig gemacht hat. Auch rückständiger Unterhalt kann verwirken, wenn neben dem Zeitablauf besondere Umstände ein schutzwürdiges Vertrauen des Kindes begründen.
Ja, Schenkungen der letzten zehn Jahre können nach § 528 BGB zurückgefordert werden, wenn der Schenker bedürftig wird. Die 100.000-Euro-Grenze des Angehörigen-Entlastungsgesetzes gilt hierfür nicht; maßgeblich bleibt der individuelle angemessene Unterhalt des Beschenkten.
Nein, eine eigenständige Unterhaltspflicht gegenüber den Schwiegereltern besteht nicht. Das Einkommen des Ehepartners kann jedoch über das Familieneinkommen mittelbar Einfluss auf den Selbstbehalt und die Leistungsfähigkeit des unterhaltspflichtigen Kindes haben.
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