Wer Unterhalt verlangt oder zahlen soll, ist auf eine verlässliche Kenntnis der Einkommensverhältnisse der anderen Seite angewiesen. Ohne diese Information lässt sich weder Bedürftigkeit noch Leistungsfähigkeit beurteilen. Das Gesetz sieht dafür einen eigenständigen Auskunftsanspruch vor, der unabhängig davon besteht, ob der Unterhaltsanspruch der Höhe nach bereits feststeht.
Die Pflicht gilt wechselseitig. Sowohl der Unterhaltsberechtigte als auch der Unterhaltspflichtige können Auskunft verlangen, weil beide ein berechtigtes Interesse daran haben, den Anspruch korrekt beziffern zu können und einen Rechtsstreit möglichst zu vermeiden.
Auch zwischen den Elternteilen selbst kann eine Auskunftspflicht bestehen, beispielsweise zur Ermittlung der Haftungsanteile nach § 1606 Abs. 3 BGB. Diese Pflicht folgt dann nicht aus § 1605 BGB, da Eltern untereinander nicht verwandt sind, sondern aus Treu und Glauben (§ 242 BGB) als Folge der besonderen Rechtsbeziehung zwischen Eltern, die ihrem Kind gleichrangig unterhaltsverpflichtet sind (vgl. OLG München, 25.01.2023 - Az: 2 UF 813/22 e).
Bei nichtselbständig Beschäftigten wird das monatliche bereinigte Nettoeinkommen regelmäßig über einen Zeitraum von zwölf Monaten ermittelt; maßgeblich sind die Verdienstbescheinigungen sowie der Einkommensteuerbescheid. Bei Selbständigen wird ein Zeitraum von drei Jahren zugrunde gelegt, wofür die Einnahmenüberschussrechnungen beziehungsweise Bilanzen sowie die vollständigen Einkommensteuererklärungen und -bescheide vorzulegen sind.
Bei Einkünften aus selbständiger Tätigkeit genügt die bloße Nennung des zu versteuernden Endergebnisses nicht, da sich das unterhaltsrechtliche vom steuerrechtlichen Einkommen unterscheiden kann. Einnahmen und Ausgaben sind deshalb getrennt darzustellen (vgl. OLG Brandenburg, 09.09.2021 - Az: 13 WF 151/21). Bei Einkünften aus Gewerbebetrieb reicht es dagegen aus, den Gewinn pauschal anzugeben und wegen der Einzelpositionen auf eine beigefügte Einnahmenüberschussrechnung Bezug zu nehmen. Ist der Auskunftspflichtige beherrschender Gesellschafter einer Kapital- oder Personengesellschaft, erstreckt sich die Auskunftspflicht darüber hinaus auf die Gewinnermittlung der Gesellschaft selbst (vgl. OLG Dresden, 29.08.2019 - Az: 20 WF 728/19).
Belege müssen nur auf ausdrückliche und gesonderte Anforderung vorgelegt werden. Es reicht nicht aus, allgemein um „Belege“ zu bitten - die verlangten Unterlagen müssen konkret benannt werden. Auskunfts- und Beleganspruch sind zwei getrennte Ansprüche, die auch einzeln geltend gemacht werden können (vgl. OLG Jena, 03.07.2012 - Az: 1 WF 306/12).
Nicht geschuldet ist dagegen eine Auskunft darüber, wofür Aufwendungen getätigt wurden, die das Einkommen mindern, oder wofür ein aufgenommenes Darlehen verwendet wurde. Es ist Sache des Unterhaltspflichtigen, solche einkommensmindernden Positionen selbst im Verfahren über die Unterhaltshöhe geltend zu machen (vgl. OLG München, 03.08.2018 - Az: 16 UF 645/18; OLG München, 11.02.2026 - Az: 16 UF 1241/25 e).
Woraus ergibt sich die Pflicht zur Auskunft?
Bei Verwandten in gerader Linie folgt die Auskunftspflicht aus § 1605 BGB. Über Verweisungen gilt sie ebenso beim Trennungsunterhalt (§ 1361 Abs. 4 BGB), beim nachehelichen Unterhalt (§ 1580 BGB) und beim Unterhaltsanspruch zwischen den Eltern eines nichtehelichen Kindes (§ 1615l Abs. 3 BGB). Die Vorschrift verpflichtet dazu, auf Verlangen über Einkünfte und Vermögen Auskunft zu erteilen, soweit dies zur Feststellung eines Unterhaltsanspruchs oder einer Unterhaltsverpflichtung erforderlich ist. Ein allgemeines Recht, die Einkommensverhältnisse eines anderen zu erfahren, kennt das Gesetz dagegen nicht.Die Pflicht gilt wechselseitig. Sowohl der Unterhaltsberechtigte als auch der Unterhaltspflichtige können Auskunft verlangen, weil beide ein berechtigtes Interesse daran haben, den Anspruch korrekt beziffern zu können und einen Rechtsstreit möglichst zu vermeiden.
Wer muss gegenüber wem Auskunft erteilen?
Bei minderjährigen Kindern richtet sich der Auskunftsanspruch unmittelbar gegen den barunterhaltspflichtigen Elternteil. Bei volljährigen Kindern liegt die Sache anders: Beide Elternteile sind zwar hinsichtlich ihres Einkommens auskunftspflichtig, jedoch nicht wechselseitig gegenüber dem jeweils anderen Elternteil. Nimmt das volljährige Kind einen Elternteil auf Unterhalt in Anspruch, muss es diesem vielmehr selbst Auskunft über das Einkommen des anderen Elternteils samt Belegen verschaffen - notfalls, indem es diese Auskunft zunächst gerichtlich gegenüber dem anderen Elternteil durchsetzt.Auch zwischen den Elternteilen selbst kann eine Auskunftspflicht bestehen, beispielsweise zur Ermittlung der Haftungsanteile nach § 1606 Abs. 3 BGB. Diese Pflicht folgt dann nicht aus § 1605 BGB, da Eltern untereinander nicht verwandt sind, sondern aus Treu und Glauben (§ 242 BGB) als Folge der besonderen Rechtsbeziehung zwischen Eltern, die ihrem Kind gleichrangig unterhaltsverpflichtet sind (vgl. OLG München, 25.01.2023 - Az: 2 UF 813/22 e).
Welche Angaben und Belege müssen vorgelegt werden?
Die Auskunft ist nach §§ 1605 Abs. 1 S. 3, 260, 261 BGB als systematische, in sich geschlossene Aufstellung zu erteilen, die dem Berechtigten ohne übermäßigen Arbeitsaufwand die Berechnung seines Unterhaltsanspruchs ermöglicht (vgl. BGH, 22.10.2014 - Az: XII ZB 385/13). Mehrere, zeitlich nacheinander erteilte Teilauskünfte erfüllen diese Anforderung nicht, solange nicht feststeht, dass sie zusammen die Auskunft vollständig abbilden sollen.Bei nichtselbständig Beschäftigten wird das monatliche bereinigte Nettoeinkommen regelmäßig über einen Zeitraum von zwölf Monaten ermittelt; maßgeblich sind die Verdienstbescheinigungen sowie der Einkommensteuerbescheid. Bei Selbständigen wird ein Zeitraum von drei Jahren zugrunde gelegt, wofür die Einnahmenüberschussrechnungen beziehungsweise Bilanzen sowie die vollständigen Einkommensteuererklärungen und -bescheide vorzulegen sind.
Bei Einkünften aus selbständiger Tätigkeit genügt die bloße Nennung des zu versteuernden Endergebnisses nicht, da sich das unterhaltsrechtliche vom steuerrechtlichen Einkommen unterscheiden kann. Einnahmen und Ausgaben sind deshalb getrennt darzustellen (vgl. OLG Brandenburg, 09.09.2021 - Az: 13 WF 151/21). Bei Einkünften aus Gewerbebetrieb reicht es dagegen aus, den Gewinn pauschal anzugeben und wegen der Einzelpositionen auf eine beigefügte Einnahmenüberschussrechnung Bezug zu nehmen. Ist der Auskunftspflichtige beherrschender Gesellschafter einer Kapital- oder Personengesellschaft, erstreckt sich die Auskunftspflicht darüber hinaus auf die Gewinnermittlung der Gesellschaft selbst (vgl. OLG Dresden, 29.08.2019 - Az: 20 WF 728/19).
Belege müssen nur auf ausdrückliche und gesonderte Anforderung vorgelegt werden. Es reicht nicht aus, allgemein um „Belege“ zu bitten - die verlangten Unterlagen müssen konkret benannt werden. Auskunfts- und Beleganspruch sind zwei getrennte Ansprüche, die auch einzeln geltend gemacht werden können (vgl. OLG Jena, 03.07.2012 - Az: 1 WF 306/12).
Nicht geschuldet ist dagegen eine Auskunft darüber, wofür Aufwendungen getätigt wurden, die das Einkommen mindern, oder wofür ein aufgenommenes Darlehen verwendet wurde. Es ist Sache des Unterhaltspflichtigen, solche einkommensmindernden Positionen selbst im Verfahren über die Unterhaltshöhe geltend zu machen (vgl. OLG München, 03.08.2018 - Az: 16 UF 645/18; OLG München, 11.02.2026 - Az: 16 UF 1241/25 e).
Muss die Auskunft schriftlich erfolgen?
Eine rein mündliche Auskunft genügt regelmäßig nicht, weil ihr Wahrheitsgehalt im Streitfall kaum überprüfbar ist (vgl. AG Ludwigslust, 19.05.2010 - Az: 5 F 24/09). Erforderlich ist eine eigene, schriftlich verkörperte Erklärung. Diese muss jedoch nicht die Form des § 126 BGB wahren und darf auch durch einen Boten oder einen Rechtsanwalt übermittelt werden, solange die Urheberschaft feststeht (vgl. BGH, 28.11.2007 - Az: XII ZB 225/05). Bestehen Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Angaben, kann zusätzlich eine eidesstattliche Versicherung verlangt werden.Wie oft kann Auskunft verlangt werden?
Damit das Auskunftsrecht nicht dauernd geltend gemacht wird, kann vor Ablauf von zwei Jahren grundsätzlich keine erneute Auskunft verlangt werden (§ 1605 Abs. 2 BGB). Eine Ausnahme gilt, wenn glaubhaft gemacht wird, dass der Auskunftspflichtige inzwischen wesentlich höhere Einkünfte oder weiteres Vermögen erworben hat. Für die Glaubhaftmachung genügt bereits die Behauptung einer atypischen Einkommensentwicklung, etwa durch eine Unternehmensgründung oder -umwandlung; ob tatsächlich eine wesentliche Steigerung eingetreten ist, wird nicht schon im Auskunfts-, sondern erst im nachfolgenden Zahlungsverfahren geklärt. Als wesentlich gilt in Anlehnung an § 323 ZPO regelmäßig eine Einkommenssteigerung von mindestens 10 % (vgl. OLG Brandenburg, 15.12.2025 - Az: 13 UF 4/25).Entfällt die Auskunftspflicht bei „unbegrenzter Leistungsfähigkeit“?
Erklärt sich der Auskunftspflichtige für unbegrenzt leistungsfähig, entfällt die Auskunftspflicht dadurch nicht automatisch. Die Erklärung bedeutet lediglich einen Verzicht auf den Einwand fehlender Leistungsfähigkeit (vgl. BGH, 15.11.2017 - Az: XII ZB 503/16). Anders liegt es nur, wenn der Unterhaltspflichtige den nach der Düsseldorfer Tabelle höchsten Bedarfssatz von 200 % des Mindestunterhalts anerkennt und sich zugleich verpflichtet, sämtliche Mehr- und Sonderbedarfskosten zu übernehmen. In diesem Fall kann die Auskunft unter keinem denkbaren Gesichtspunkt mehr Einfluss auf die Unterhaltshöhe haben, sodass der Anspruch entfällt (vgl. OLG München, 18.06.2025 - Az: 2 UF 281/25 e).Rechtstipp freischalten
Anmelden oder Registrieren
Noch kein Premium-Zugang?
7 Tage kostenlos testenFür die rechtssichere Prüfung Ihres individuellen Falles im Bereich Familienrecht können Sie direkt über AnwaltOnline eine Online-Erstberatung zum Festpreis anfordern.
Stand: (letzte Änderung: 08.09.2026)
Hinweis: Diese Informationen ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
Beitrag von: RAin Alexandra Klimatos und RAin Patrizia Klein | Geprüft von: RA Dr. jur. Rochus Schmitz
Grundlage ist § 1605 BGB für Verwandte in gerader Linie. Über Verweisungen gilt die Vorschrift auch beim Getrenntlebensunterhalt (§ 1361 Abs. 4 BGB), beim nachehelichen Unterhalt (§ 1580 BGB) und beim Unterhalt zwischen Eltern eines nichtehelichen Kindes (§ 1615l Abs. 3 BGB).
Grundsätzlich alle zwei Jahre (§ 1605 Abs. 2 BGB). Vor Ablauf dieser Frist ist eine erneute Auskunft nur möglich, wenn glaubhaft gemacht wird, dass wesentlich höhere Einkünfte oder weiteres Vermögen erworben wurden - etwa durch einen Arbeitgeberwechsel oder eine Unternehmensgründung.
Ja, allerdings nur auf ausdrückliches und konkretes Verlangen. Auskunfts- und Beleganspruch sind rechtlich getrennte Ansprüche. Bei Angestellten genügen in der Regel die letzten zwölf Verdienstbescheinigungen und der Einkommensteuerbescheid, bei Selbständigen die Unterlagen der letzten drei Jahre.
Grundsätzlich nicht, da das Einkommen eines neuen Partners für den Kindes- oder Ehegattenunterhalt keine Rolle spielt. Ausnahmen bestehen beim Familienunterhalt zwischen Ehegatten sowie dann, wenn der Unterhaltspflichtige sonst seinen eigenen Selbstbehalt unterschreiten würde.
Wer eine wesentliche Einkommensänderung nicht von sich aus mitteilt, riskiert eine ganze oder teilweise Verwirkung des Unterhaltsanspruchs. In besonders gravierenden Fällen, etwa bei bewusst verschwiegenen, den Bedarf deutlich übersteigenden Einkünften, kommt sogar ein Schadensersatzanspruch wegen sittenwidriger Schädigung in Betracht.
Möglich ist eine Stufenklage, mit der zunächst Auskunft und Belegvorlage, anschließend die bezifferte Unterhaltszahlung verlangt wird. Die gerichtliche Verurteilung zur Auskunft wird nach § 120 Abs. 1 FamFG i.V.m. § 888 ZPO vollstreckt; im gerichtlichen Verfahren kann zudem das Familiengericht selbst nach §§ 235, 236 FamFG Auskünfte einholen.
Anfrage ohne Risiko
Vertraulich
Schnell


