Auskunft ist nach §§ 260, 261 BGB durch Vorlage einer systematischen Aufstellung aller Angaben zu erteilen, die vom Schuldner zu erteilen ist.
Der Auskunftspflichtige muss auf Verlangen im Rahmen seiner Auskunftspflicht auch Belege über die Höhe seines Einkommens vorlegen. Auskunft und Belege sind getrennte Ansprüche, die auch einzeln geltend gemacht werden können; der Anspruch auf Vorlage von Belegen darf nicht über den Auskunftsanspruch hinausgehen.
Der Auskunftspflichtige muss auf Verlangen im Rahmen seiner Auskunftspflicht auch Belege über die Höhe seines Einkommens vorlegen. Auskunft und Belege sind getrennte Ansprüche, die auch einzeln geltend gemacht werden können; der Anspruch auf Vorlage von Belegen darf nicht über den Auskunftsanspruch hinausgehen.
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OLG Jena, 03.07.2012 - Az: 1 WF 306/12
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