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Anforderungen an die geschuldete Auskunftserteilung des Unterhaltspflichtigen

Familienrecht Lesezeit: ca. 1 Minute

Auskunft ist nach §§ 260, 261 BGB durch Vorlage einer systematischen Aufstellung aller Angaben zu erteilen, die vom Schuldner zu erteilen ist.

Der Auskunftspflichtige muss auf Verlangen im Rahmen seiner Auskunftspflicht auch Belege über die Höhe seines Einkommens vorlegen. Auskunft und Belege sind getrennte Ansprüche, die auch einzeln geltend gemacht werden können; der Anspruch auf Vorlage von Belegen darf nicht über den Auskunftsanspruch hinausgehen.

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OLG Jena, 03.07.2012 - Az: 1 WF 306/12


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Dr. jur. Rochus Schmitz (Rechtsanwalt)

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