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Auskunftsanspruch trotz mündlicher Vorab-Information des Unterhaltspflichtigen

Familienrecht Lesezeit: ca. 8 Minuten

Ein Auskunftsverlangen nach § 1605 BGB ist nicht bereits deshalb rechtsmissbräuchlich, weil der Auskunftsberechtigte vom Auskunftspflichtigen zuvor mündliche Informationen zu dessen Einkommens- und Vermögensverhältnissen erhalten hat. Nur eine schriftliche, in sich geschlossene Auskunft, die gegebenenfalls eidesstattlich versichert werden kann, genügt den gesetzlichen Anforderungen - eine bloß mündliche Information reicht hierfür nicht aus.

Voraussetzungen des Auskunftsanspruchs

Gemäß § 1605 Abs. 1 Satz 1 und 2 BGB sind Verwandte in gerader Linie einander verpflichtet, auf Verlangen über ihre Einkünfte und ihr Vermögen Auskunft zu erteilen, soweit dies zur Feststellung eines Unterhaltsanspruchs oder einer Unterhaltsverpflichtung erforderlich ist; über die Höhe der Einkünfte sind auf Verlangen Belege, insbesondere Bescheinigungen des Arbeitgebers, vorzulegen. Der Anspruch erstreckt sich sowohl auf das Einkommen als auch auf das Vermögen des Auskunftspflichtigen. Die Auskunftsverpflichtung setzt nicht voraus, dass der Unterhaltsanspruch, dessen Feststellung sie dient, dem Grunde nach bereits feststeht; da von den Einkommens- und Vermögensverhältnissen des Anspruchsgegners nicht nur die Höhe, sondern auch der Bestand des Unterhaltsanspruchs abhängen kann, ist der Auskunftsanspruch grundsätzlich unabhängig davon gegeben, ob lediglich die Höhe eines Anspruchs im Streit steht. Da die Auskunftspflicht auf dem Grundsatz von Treu und Glauben beruht, ist die Inanspruchnahme auf Auskunftserteilung nur dann ausgeschlossen, wenn ein Unterhaltsanspruch unabhängig von den Einkommens- und Vermögensverhältnissen von vornherein nicht in Betracht kommt.

Welche Anforderungen sind an eine ordnungsgemäße Auskunftserteilung zu stellen?

Bei der Auskunft nach § 1605 BGB handelt es sich um eine Wissenserklärung höchstpersönlicher Natur, die der Schriftform bedarf und vom Auskunftspflichtigen persönlich zu unterzeichnen ist. Dem Auskunftsberechtigten ist zudem eine systematische, konkrete Aufstellung über Einkommen und Vermögen vorzulegen, die so beschaffen sein muss, dass sie ihm ohne übermäßigen Arbeitsaufwand die Berechnung des Unterhaltsanspruchs ermöglicht. Erforderlich ist hierfür in der Regel die Vorlage einer in sich geschlossenen Aufstellung; zeitlich nacheinander erteilte Teilauskünfte oder die bloße - wenn auch vollständige - Mitteilung ungeordneter Fakten genügen dem nicht. Eine bereits erteilte, im Übrigen ordnungsgemäße Auskunft kann zur Vermeidung unnötiger Förmelei um fehlende Angaben ergänzt werden, sofern hierdurch eine ausreichend klare Gesamterklärung entsteht. Wird hingegen lediglich mitgeteilt, dass Einkommen aus bestimmten Einkunftsarten nicht vorhanden sei, ohne dass zum tatsächlich bezogenen Einkommen eine ordnungsgemäße Auskunft erteilt wird, ist von einer vollständigen Auskunftserteilung im eigentlichen Sinne auszugehen, die erst noch nachzuholen ist.


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AG Ludwigslust, 19.05.2010 - Az: 5 F 24/09

ECLI:DE:AGLUP:2010:0519.5F24.09.0A


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Dr. jur. Rochus Schmitz (Rechtsanwalt)

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