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Kapitallebensversicherung als Vermögen - Muss der Betreute für die Betreuung selbst zahlen?

Betreuungsrecht Lesezeit: ca. 10 Minuten

Eine der Altersvorsorge dienende Kapitallebensversicherung zählt grundsätzlich zum einzusetzenden Vermögen, sofern es sich nicht um eine staatlich geförderte und nicht übertragbare Altersvorsorge handelt. Der öffentlich-rechtliche Rückerstattungsanspruch der Staatskasse besteht auch dann, wenn der Betroffene im Verwaltungsverfahren zunächst zu Unrecht für leistungsunfähig gehalten wurde; die bloße Auszahlung der Betreuervergütung im Verwaltungsverfahren begründet ohne Hinzutreten weiterer Umstände keinen schutzwürdigen Vertrauenstatbestand.

Rückerstattungsanspruch der Staatskasse gegenüber dem Betreuten

Gemäß § 1836 e Abs. 1 S. 1 BGB gehen die Ansprüche des Betreuers auf Vergütung oder Aufwendungsersatz gegen den Betroffenen im Wege des gesetzlichen Forderungsübergangs auf die Staatskasse über, soweit diese Zahlungen an den Betreuer erbracht hat. Diese Regelung ermöglicht einen Regress der Staatskasse, wenn der Betroffene zur Deckung des entstandenen Anspruchs zumindest teilweise leistungsfähig ist. Rechtsgrundlage für die gerichtliche Festsetzung der Rückerstattungspflicht sind die §§ 292 Abs. 1, 168 Abs. 1 S. 2 FamFG i.V.m. §§ 1908 i, 1836 c, 1836 e BGB.

Ist es für den Regress erheblich, ob der Betroffene ursprünglich zu Unrecht als mittellos eingestuft wurde?

Für den Regressanspruch der Staatskasse ist unerheblich, ob der Betroffene erst nachträglich leistungsfähig geworden ist oder ob er von Anfang an zu Unrecht für leistungsunfähig gehalten wurde. Auch ein im Verwaltungsverfahren zunächst fälschlicherweise als mittellos eingestufter Betroffener bleibt demnach regresspflichtig. Dies ergibt sich aus den Motiven des Gesetzgebers zur Änderung des Betreuungsrechts (vgl. BT-Drs. 13/7158, S. 32). Der Umstand, dass ein vorhandener Vermögenswert dem Gericht bereits im Zeitpunkt der Betreuerbestellung angezeigt worden ist, steht einem späteren Rückgriff der Staatskasse folglich nicht entgegen.

Wann zählt eine Kapitallebensversicherung zum einzusetzenden Vermögen?

Der Betroffene hat nach § 1836 c BGB nicht nur sein Einkommen, sondern grundsätzlich sein gesamtes Vermögen nach Maßgabe des § 90 SGB XII für die Vergütung seines Betreuers einzusetzen. Was als Vermögen zu berücksichtigen ist, richtet sich nach den Grundsätzen des Sozialhilferechts. Nach § 90 Abs. 1 SGB XII gehört zum Vermögen grundsätzlich das gesamte verwertbare Vermögen, soweit es den maßgeblichen Schonbetrag übersteigt. Nach einhelliger Auffassung in der obergerichtlichen Rechtsprechung zählt hierzu auch eine Kapitallebensversicherung, selbst wenn diese der zusätzlichen Altersvorsorge dient (vgl. OLG München, 08.07.2005 - Az: 33 Wx 32/05; LSG Nordrhein-Westfalen, 28.06.2007 - Az: L 20 B 37/07; LSG Nordrhein-Westfalen, 21.01.2008 - Az: L 20 SO 91/06; OLG Hamm, 05.10.2006 - Az: 10 WF 196/06; OLG Hamm, 31.03.2009 - Az: 13 WF 52/09; LG Detmold, 23.07.2008 - Az: 3 T 126/08; LG Koblenz, 21.09.2009 - Az: 2 T 570/09).

Eine Ausnahme gilt gemäß § 90 Abs. 2 Nr. 2 SGB XII nur für solche Vermögenswerte, die der zusätzlichen Altersvorsorge im Sinne des § 10 a EStG oder des Abschnitts XI EStG dienen und deren Ansammlung staatlich gefördert wurde (etwa im Rahmen der sogenannten „Riester-Rente“). Ebenfalls von der Verwertung im Einzelfall ausgenommen ist eine ausgezahlte Lebensversicherungssumme mit Unterhaltsersatzfunktion (vgl. OLG Hamm, 09.06.2003 - Az: 15 WF 33/03). Eine Kapitallebensversicherung, die weder staatlich geförderte Altersvorsorge noch Unterhaltsersatzfunktion aufweist, unterfällt hingegen nicht diesen Ausnahmetatbeständen und ist damit als einzusetzendes Vermögen zu berücksichtigen.


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Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Theresia Donath (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verkehrsrecht)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)

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