Es kommt bei der Prüfung der Mittellosigkeit hinsichtlich des einzusetzenden Vermögens nur auf das verfügbare Aktivvermögen an, Verbindlichkeiten - auch bereits titulierte - werden nicht berücksichtigt.
BayObLG, 08.10.2003 - Az: 3Z BR 100/03
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Patrizia Klein
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