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Schonvermögensbetrag beträgt auch bei Altfällen 10.000 €

Betreuungsrecht | Lesezeit: ca. 5 Minuten

Für den Rückgriff der Staatskasse gegen den Betreuten (§§ 1881, 1880 BGB) gilt auch in „Altfällen“ der seit dem 1. Januar 2023 geltende Schonvermögensbetrag in Höhe von 10.000 €.

Hierzu führte das Gericht aus:

Gemäß § 1880, 1879 BGB i.V.m. § 16 Abs. 1 VBVG kann der Betreuer Zahlung seiner Vergütung und Aufwendungsersatz von der Staatskasse verlangen, wenn der Betreute mittellos ist. Soweit die Staatskasse den Betreuer befriedigt, gehen die Ansprüche des Betreuers gegen den Betroffenen auf die Staatskasse über (§ 1881 S. 1 BGB in Verbindung mit § 16 Abs. 2 VBVG). Die Staatskasse kann bei dem Betroffenen Rückgriff nehmen, soweit dieser sein Vermögen gemäß § 1880 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 90 SGB XII hierfür einzusetzen hat.

Zur Ermittlung des für die Betreuervergütung einzusetzenden Vermögens ist auf § 90 SGB XII und die zu § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII ergangene Durchführungsverordnung abzustellen. Die Grenze für das nicht verwertbare Schonvermögen gemäß § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII i.V.m. § 1 der VO zu § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII ist durch Art. 9 des Zwölften Gesetzes zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze - Einführung eines Bürgergeldes (Bürgergeld-Gesetz) vom 16.12.2022 (BGBl. 2022 I 2328) mit Wirkung zum 01.01.2023 von 5.000 € auf 10.000 € gestiegen.

Maßgeblicher Zeitpunkt für die Feststellung der Mittellosigkeit des Betroffenen ist der Zeitpunkt der letzten Tatsachenentscheidung. Aufgrund der im Namen der Betroffenen eingelegten Beschwerde ist das gerichtliche Verfahren noch nicht abgeschlossen, die Beschwerde eröffnet eine zweite Tatsacheninstanz (vgl. § 65 Abs. 3 FamFG). Auf den Zeitpunkt des Erlasses der Entscheidung des Amtsgerichtes kommt es daher mit Erhebung der statthaften und zulässigen Beschwerde nicht mehr an. Im Verfahrensrecht und im materiellen Recht gilt für Rechtsverhältnisse, die zwar aufgrund mittlerweile außer Kraft getretener Regelungen entstanden waren, aber als noch nicht abgeschlossen anzusehen oder auf Dauer angelegt sind, der Grundsatz, dass im Zweifel das neue Recht anzuwenden ist. Soll anstelle des neuen Rechts etwas anderes gelten, muss dies ausdrücklich bestimmt werden. Dies ist hinsichtlich der Folgen für Vergütungsansprüche von Betreuern und Regressansprüchen der Staatskasse durch die Änderung des Schonbetrages aber nicht erfolgt. Hinsichtlich der §§ 1875 ff. BGB existieren indes keine Übergangsregelungen. Eine Anwendung von § 18 VBVG kommt nicht in Betracht. Nach dieser Regelung ist auf Vergütungsansprüche von Betreuern, Vormündern, Pflegern und Verfahrenspflegern für Leistungen, die vor dem 01.01.2023 erbracht wurden, das Vormünder- und Betreuervergütungsgesetz vom 21.04.2005 (BGBl. 2005 I, S. 1073), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22.06.2019 (BGBl. 2019 I, S. 866) geändert worden ist, bis zum Ende des angefangenen Abrechnungsmonats in seiner bis dahin geltenden Fassung noch anzuwenden. Daraus ergibt sich indes nicht, dass für den Regress der Staatskasse der vormalige Schonbetrag von 5.000 € und nicht der aktuell geltende Schonbetrag von 10.000 € zur Anwendung zu kommen hat.


LG Lübeck, 03.03.2023 - Az: 7 T 49/23

ECLI:DE:LGLUEBE:2023:0303.7T49.23.00

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