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Mittellosigkeit des Betreuten trotz Grundvermögens

Betreuungsrecht | Lesezeit: ca. 13 Minuten

An der „Verwertbarkeit“ von Vermögen des Betreuten für die Vergütung des Betreuers fehlte es, wenn der Verwertung ein rechtliches oder tatsächliches Hindernis entgegensteht, wenn die Verwertung wirtschaftlich unvertretbar ist oder wenn sie nicht in angemessener Zeit durchgeführt werden kann.

Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:

Für den Betroffenen war vom 20.04.1999 bis zur Aufhebung der Maßnahme im Mai 2000 eine Berufsbetreuerin bestellt.

Mit Beschluss vom 13.09.2000 setzte das Amtsgericht ihre Vergütung und ihre Aufwendungen auf insgesamt 5965,00 DM fest mit der Maßgabe, dass der Betrag aus der Staatskasse zu bezahlen sei. Die Bestimmung von Regresszahlungen des Betreuten lehnte es ab.

Die sofortige Beschwerde der Staatskasse, mit der diese geltend machte, dass der Betreute Eigentümer eines Hausgrundstücks und damit nicht mittellos sei, ist gemäß Beschluss des Landgerichts vom 24.04.2001 ohne Erfolg geblieben.

Hiergegen wendet sich die Staatskasse mit der sofortigen weiteren Beschwerde.

Hierzu führte das Gericht aus:

Die sofortige weitere Beschwerde ist zurückzuweisen.

Das Landgericht hat seine Entscheidung, teils durch Bezugnahme auf den Beschluss des Amtsgerichts, wie folgt begründet:

Der Betreute sei mittellos. Er habe keinen festen Wohnsitz und keine konkrete Sozialbindung. Wovon er seinen Lebensunterhalt bestreite, sei unbekannt. Außer einem Guthaben von 265 DM auf einem Girokonto und einem 1994 erworbenen Grundstück zu 392 m², das mit einem über 78 Jahre alten Wohnhaus bebaut sei, besitze er kein Vermögen. Seine Schulden beliefen sich auf über 64.000,00 DM. Das Hausgrundstück sei mit einem erstrangigen Wohnungsrecht und an zweiter Stelle mit einer Grundschuld zu 42.000,00 DM belastet. Der nach der Sachwertmethode ermittelte Wert des Hausgrundstücks betrage ohne die Belastungen ca. 145.000,00 DM. Das auf Lebenszeit bestellte unentgeltliche Wohnungsrecht erstrecke sich auf das gesamte Anwesen und stehe einem am 07.07.1913 geborenen Großonkel des Betreuten zu. Die Grundschuld sei mit 30.366,73 DM zuzüglich Zinsen valutiert und werde laut Auskunft der Bank seit längerer Zeit „nicht bedient“. Das Hausgrundstück sei zwar nicht Schonvermögen im Sinne des § 1836c Nr. 2 BGB i.V.m. § 88 Abs. 2 Nr. 7 BSHG, da es nicht vom Betreuten, sondern von einem Großonkel bewohnt werde. Es sei aber nicht verwertbar. Verwertbarkeit eines Vermögensgegenstandes setze voraus, dass sein Einsatz volkswirtschaftlich sinnvoll sei, und der Vergütungsanspruch des Berufsbetreuers hierdurch in angemessener Zeit erfüllt werden könne. Dem stehe hier das dingliche Wohnungsrecht des Großonkels entgegen, der nicht bereit sei, das Recht aufzugeben oder ablösen zu lassen. Ein Verkauf des Hausgrundstücks scheide unter diesen Umständen aus. Es dürfe kaum jemand bereit sein, ein Hausgrundstück auf dem Land, welches aufgrund eines ausgeübten Wohnungsrechts weder selbst noch durch Vermietung genutzt werden könne, zu einem auch nur annähernd dem Verkehrswert entsprechenden Kaufpreis zu erwerben. Dies entspreche auch der Einschätzung der Grundschuldgläubigerin, die als Bank entsprechende Erfahrung besitze und deshalb von einer Zwangsvollstreckung absehe. So habe das Amtsgericht auch den Antrag der Betreuerin abgelehnt, den von ihr zur Schuldenregulierung für erforderlich gehaltenen Verkauf des Hausgrundstücks zu genehmigen. Bei der gegebenen Sachlage komme schließlich auch eine andere Form der Verwertung nicht in Betracht. Nach der Aufhebung der Betreuung bestehe keine Möglichkeit, zum Zwecke der Schaffung von Liquidität einen Kredit aufzunehmen. Dem Hilfsantrag der Staatskasse, eine Erstattungspflicht des Betreuten gegenüber der Staatskasse festzustellen, könne mangels Bestimmbarkeit des Zeitpunkts entsprechender Zahlungen nicht entsprochen werden. Es sei ungewiss, wann das Wohnungsrecht erlösche und ob der Betroffene das Hausgrundstück sodann nicht etwa selbst bewohnen werde.

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