Nach § 138 Abs. 1 BGB ist ein Rechtsgeschäft, das gegen die guten Sitten verstößt, nichtig. Dabei ist ein sog. wucherähnliches Geschäft im Sinne der vorgenannten Vorschrift anzunehmen, wenn ein auffälliges Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung und eine verwerfliche Gesinnung des Begünstigten als weiteres, subjektives Element festgestellt werden kann. Ist das Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung besonders grob, so kann allein dies den Schluss auf die bewusste oder grob fahrlässige Ausnutzung eines den Vertragspartner in seiner Entscheidungsfreiheit beeinträchtigenden Umstandes rechtfertigen.
Das besonders grobe Äquivalenzmissverhältnis begründet insofern eine beweiserleichternde tatsächliche Vermutung für das Vorliegen einer verwerflichen Gesinnung im Sinne des § 138 Abs. 1 BGB. Sie greift nur dann nicht ein, wenn sie im Einzelfall durch besondere Umstände erschüttert ist.
Diese Grundsätze gelten auch bei dem
Kauf eines Sportpferdes.
Hierzu führte das Gericht aus:
Im Streitfall liegt ein besonders grobes Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung vor. Die Rechtsprechung nimmt regelmäßig ein besonders grobes Missverhältnis an, wenn der Wert der Leistung rund doppelt so hoch ist wie der Wert der Gegenleistung.
Im Vertrag vom 01.08.2013 ist für "X" unstreitig ein Kaufpreis von 60.000,00 € vereinbart worden, obwohl der Verkehrswert des Pferdes zu diesem Zeitpunkt lediglich 8.800,00 € betragen hat. Der Kaufpreis war damit rund siebenmal so hoch wie der Verkehrswert des Pferdes.
Dass sich der Verkehrswert des streitgegenständlichen Pferdes im maßgeblichen Zeitpunkt August 2013 lediglich auf einen Betrag von 8.800,00 € belief, ergibt sich zur Überzeugung des Senats aus dem Gutachten des Sachverständigen J. Entgegen der Ansicht des Landgerichts hat der Kläger einen Verkehrswert des Pferdes von 5.000,00 - 8.000,00 € bereits im erstinstanzlichen Verfahren schlüssig behauptet, so dass der angebotene Beweis über den Verkehrswert durch Einholung eines Sachverständigengutachtens zu erheben war.
Ausreichend ist insofern bereits regelmäßig der Vortrag, der Vertragsgegenstand habe zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses einen bestimmten Verkehrswert gehabt, der weniger als die Hälfte des Kaufpreises betrage, es sei denn, es handelt sich erkennbar um eine Behauptung ins Blaue hinein. Dass dies nicht der Fall war, ergibt sich schon aus dem Vortrag des Klägers zu den vom Beklagten selbst und vom Zeugen A für das Pferd zuvor gezahlten Kaufpreisen. Der Kläger hat außerdem substantiiert zu Rasse, Alter, Abstammung, Turniererfolgen und Gesundheitszustand des Pferdes vorgetragen, so dass an der Schlüssigkeit seines Vortrags keinerlei Zweifel bestehen.
Die Verkehrswertermittlung des Sachverständigen J ist in jeder Hinsicht überzeugend. Der Sachverständige hat sich bei der Erstellung seines Gutachtens überaus sorgfältig und umfassend mit der Abstammung, dem äußeren und inneren Erscheinungsbild, den Turniererfolgen und - unter vom Senat genehmigter Hinzuziehung des Tierarztes L - mit dem Gesundheitszustand des streitgegenständlichen Pferdes auseinandergesetzt und ist zu dem Ergebnis gelangt, dass sich hieraus zum maßgeblichen Stichtag keine objektiven Anhaltspunkte für ein überdurchschnittliches Springpferd mit Perspektive bis zur schweren Klasse ergeben, sondern lediglich solche für ein solides Springpferd für den freizeitorientieren Amateurreiter mit in der Qualität eher durchschnittlich ausgeprägten Wertkriterien und gesundheitlich relevanten, jedoch perspektivisch kalkulierbaren Befunden.
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