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Verwirkung des Auskunftsanspruchs beim Elternunterhalt

Familienrecht | Lesezeit: ca. 6 Minuten

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Der Einwand der Verwirkung des Unterhaltsanspruchs gemäß § 1611 BGB steht dem Auskunftsanspruch regelmäßig nicht entgegen, da die Beurteilung, ob und in welchem Umfang der Unterhaltsanspruch verwirkt ist, sich ohne Kenntnis der maßgeblichen Einkünfte nicht beurteilen lässt und sachgerecht hierüber erst befunden werden kann, wenn die Höhe des Unterhaltsanspruchs festgestellt ist.

Eine Verwirkung des Anspruchs auf rückständigen Elternunterhalt kommt nach allgemeinen Grundsätzen gemäß § 242 BGB in Betracht, wenn der Berechtigte den Anspruch längere Zeit nicht geltend gemacht hat (Zeitmoment), obwohl er dazu in der Lage wäre, und der Verpflichtete sich mit Rücksicht auf das gesamte Verhalten des Berechtigten darauf einrichten durfte und eingerichtet hat, dass dieser sein Recht auch in Zukunft nicht geltend machen werde (Umstandsmoment).

Hierzu führte das Gericht aus:

Eine Verwirkung des Anspruchs auf rückständigen Elternunterhalt kommt nach allgemeinen Grundsätzen gemäß § 242 BGB in Betracht, wenn der Berechtigte den Anspruch längere Zeit nicht geltend gemacht hat (Zeitmoment), obwohl er dazu in der Lage wäre, und der Verpflichtete sich mit Rücksicht auf das gesamte Verhalten des Berechtigten darauf einrichten durfte und eingerichtet hat, dass dieser sein Recht auch in Zukunft nicht geltend machen werde (Umstandsmoment). Dabei sind für Unterhaltsansprüche an das Zeitmoment der Verwirkung keine strengen Anforderungen zu stellen, denn Unterhaltsrückstände können zu einer erdrückenden Schuldenlast anwachsen und die für die Bemessung des Unterhalts maßgeblichen Einkommensverhältnisse der Parteien sind nach längerer Zeit oft nur schwer aufklärbar. Diese Gründe, die eine möglichst zeitnahe Geltendmachung von Unterhalt nahelegen, sind so gewichtig, dass das Zeitmoment der Verwirkung auch dann erfüllt sein kann, wenn die Rückstände Zeitabschnitte betreffen, die nur etwas mehr als ein Jahr zurückliegen.

Macht der Sozialleistungsträger - wie hier - Ansprüche aus übergegangenem Recht geltend, führt dies zu keiner anderen Beurteilung, weil der Anspruchsübergang dessen Natur, Inhalt und Umfang nicht verändert.

Neben dem Zeitmoment kommt es für die Verwirkung auf das Umstandsmoment an. Das heißt, es müssen besondere Umstände hinzutreten, auf Grund derer der Unterhaltsverpflichtete sich nach Treu und Glauben darauf einrichten durfte und eingerichtet hat, dass der Unterhaltsberechtigte sein Recht nicht mehr geltend machen werde. Während der BGH vormals primär auf das Zeitmoment abgestellt hat, betont er nunmehr in den neueren Entscheidungen deutlicher als zuvor das Umstandsmoment. So hat der BGH namentlich in seiner Entscheidung vom 31.01.2018 - Az: XII ZB 133/17 - ausgeführt, dass nach seiner gefestigten Rechtsprechung zum reinen Zeitablauf besondere, auf dem Verhalten des Berechtigten beruhende Umstände hinzutreten müssen, die das Vertrauen des Verpflichteten rechtfertigen, der Berechtigte werde seinen Anspruch nicht mehr geltend machen.

Der Vertrauenstatbestand könne nicht durch bloßen Zeitablauf geschaffen werden. Dementsprechend könne ein bloßes Unterlassen der Geltendmachung des Anspruchs für sich genommen kein berechtigtes Vertrauen des Schuldners auslösen. Dies gelte nicht nur für eine bloße Untätigkeit des Gläubigers, sondern grundsätzlich auch für die von diesem unterlassene Fortsetzung einer bereits begonnenen Geltendmachung. Auch wenn der Gläubiger davon absehe, sein Recht weiter zu verfolgen, könne dies für den Schuldner nur dann berechtigterweise Vertrauen auf eine Nichtgeltendmachung hervorrufen, wenn das Verhalten des Gläubigers Grund zu der Annahme gebe, der Unterhaltsberechtigte werde den Unterhaltsanspruch nicht mehr geltend machen, insbesondere weil er seinen Rechtsstandpunkt aufgegeben habe.


OLG Hamm, 04.09.2023 - Az: 4 UF 164/22

ECLI:DE:OLGHAM:2023:0904.4UF164.22.00

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Eveline Da Cuna Da Silva , Duisburg