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Grundsicherung im Alter: So wird der Anspruch Schritt für Schritt berechnet

Betreuungsrecht Lesezeit: ca. 8 Minuten

Ob die Grundsicherung im Alter oder bei Erwerbsminderung tatsächlich zusteht, lässt sich nicht pauschal beantworten. Entscheidend ist immer eine individuelle Gegenüberstellung von Bedarf und Einkommen. Anhand von zwei durchgerechneten Beispielen zeigt sich, welche Rechenschritte das Sozialamt dabei anwendet und worauf es bei der Ermittlung von Bedarf, Einkommen und Freibeträgen ankommt.

Grundformel der Berechnung

Der monatliche Anspruch ergibt sich aus einer einfachen Differenz:

Gesamtbedarf (Regelbedarf + Kosten der Unterkunft + Mehrbedarfe) minus anrechenbares Einkommen (nach Abzug der Freibeträge) ergibt den monatlichen Grundsicherungsanspruch.

Übersteigt das anrechenbare Einkommen den Gesamtbedarf, besteht kein Anspruch. Reicht das Einkommen dagegen nicht aus, wird die Differenz als Grundsicherung ausgezahlt, sofern auch das vorhandene Vermögen die Schongrenzen nicht übersteigt.
  Sozialrecht

Grundsicherung: Kostenloser Rechner

Der Rechner ermittelt eine überschlägige monatliche Grundsicherung auf Basis der Regelbedarfsstufen 2026. Er ersetzt keine verbindliche Berechnung durch das Sozialamt.

Ergebnis der Berechnung
Gesamtbedarf0,00 €
davon Regelbedarf / Mehrbedarfe0,00 €
Anrechenbares Einkommen0,00 €
Monatlicher Grundsicherungsanspruch 0,00 €
Rentenfreibetrag und Erwerbstätigenfreibetrag sind jeweils auf 281,50 € (50 % der Regelbedarfsstufe 1) gedeckelt. Bei Ehe- oder Lebenspartnerschaften wird hier nur die eingegebene Person berechnet; für den Partner ist eine zweite Berechnung mit Regelbedarfsstufe 2 sinnvoll.
Hinweis: Dieser Rechner dient der ersten Orientierung und ersetzt keine individuelle Rechtsberatung oder die verbindliche Berechnung durch das zuständige Sozialamt. Insbesondere Angemessenheit der Unterkunftskosten, Grundrentenfreibetrag und Einzelfallbesonderheiten werden nicht automatisch berücksichtigt.

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Woraus setzt sich der Bedarf zusammen?

Der Regelbedarf deckt den pauschalen Lebensunterhalt ab, etwa Ernährung, Kleidung, Strom und Hausrat. Für Erwachsene richtet sich die Höhe nach der Wohnsituation:

Regelbedarfsstufe Personenkreis Betrag 2026
Stufe 1 Alleinstehende und Alleinerziehende 563,00 €
Stufe 2 Ehe- oder Lebenspartner im gemeinsamen Haushalt 506,00 €
Stufe 3 Erwachsene in stationären Einrichtungen 451,00 €
Rechtsgrundlage ist die Anlage zu § 28 SGB XII. Die Beträge stammen bereits aus dem Jahr 2025 und gelten wegen der Besitzschutzregelung des § 28a Abs. 5 SGB XII auch 2026 unverändert fort, obwohl die rechnerische Fortschreibung für Stufe 1 nur 557 € ergeben hätte.

Hinzu kommen die tatsächlichen Kosten der Unterkunft und Heizung, soweit sie angemessen sind (§ 42a SGB XII), sowie mögliche Mehrbedarfe nach § 30 SGB XII. Ein Mehrbedarf entsteht etwa bei anerkannter Gehbehinderung mit Merkzeichen G oder bei voller Erwerbsminderung (17 Prozent der maßgebenden Regelbedarfsstufe), bei dezentraler Warmwassererzeugung (2,3 Prozent) oder bei ärztlich bescheinigter kostenaufwendiger Ernährung.

Welches Einkommen wird angerechnet?

Grundsätzlich zählt jedes laufende Einkommen mit, insbesondere die gesetzliche Rente, Betriebsrenten, private Renten, Mieteinnahmen, Zinsen oder Erwerbseinkommen aus einem Minijob. Nicht als Einkommen gilt dagegen unter anderem das Pflegegeld der Pflegeversicherung, Grundrenten nach dem Bundesversorgungsgesetz sowie Elterngeld bis 300 Euro monatlich.

Für die gesetzliche Rente gilt ein eigener Freibetrag: 100 Euro bleiben stets anrechnungsfrei, zusätzlich 30 Prozent des darüber liegenden Betrags, gedeckelt auf höchstens 281,50 Euro (50 Prozent der Regelbedarfsstufe 1). Bei Erwerbseinkommen greift ein vergleichbarer Freibetrag von 30 Prozent, ebenfalls begrenzt auf maximal 281,50 Euro. Wer mindestens 33 Jahre an Grundrentenzeiten nachweisen kann, erhält nach § 82a SGB XII zusätzlich einen Grundrentenfreibetrag auf einen Teil der Rente.

Beispiel 1: Alleinstehender Rentner mit kleiner Rente

Herr B. ist 71 Jahre alt, geschieden und lebt allein in einer Mietwohnung. Seine gesetzliche Altersrente beträgt netto 780 Euro. Die Warmmiete liegt bei 460 Euro und gilt als angemessen. Besondere Mehrbedarfe bestehen nicht.

Rechenschritt Betrag
Regelbedarf Stufe 1 563,00 €
+ Kosten der Unterkunft (Warmmiete) 460,00 €
= Gesamtbedarf 1.023,00 €
Nettorente 780,00 €
Rentenfreibetrag (100 € + 30 % von 680 €, gedeckelt) 281,50 €
= Anzurechnendes Einkommen 498,50 €
Grundsicherungsanspruch (1.023,00 € − 498,50 €) 524,50 €
Ohne den Freibetrag läge das anrechenbare Einkommen bei den vollen 780 Euro und der Anspruch entsprechend nur bei 243 Euro. Der Rentenfreibetrag wirkt sich also unmittelbar auf die Höhe der Leistung aus.

Beispiel 2: Pflegeheimbewohnerin mit Schwerbehinderung

Etwas komplexer wird die Rechnung, wenn mehrere Einkommensquellen und Angehörige ins Spiel kommen. Frau L. ist 82 Jahre alt, geschieden und schwerbehindert. Sie lebt vollstationär in einem Pflegeheim und ist in Pflegegrad 4 eingestuft. Ihre gesetzliche Rente beträgt 310 Euro monatlich, gegen ihren geschiedenen Ehemann besteht ein nachehelicher Unterhaltsanspruch von 190 Euro. Die vertraglich vereinbarten Heimkosten belaufen sich auf 3.850 Euro im Monat. Ihr volljähriger Sohn ist 50 Jahre alt, ledig und verdient 2.300 Euro netto monatlich.

Bei vollstationärer Unterbringung setzt sich der Bedarf im Wesentlichen aus den tatsächlichen Heimkosten zusammen, da diese Unterkunft, Verpflegung und den einrichtungseinheitlichen Eigenanteil an der Pflege bereits einschließen.

Rechenschritt Betrag
Heimkosten (Bedarf) 3.850,00 €
Abzüglich Pflegeversicherung, vollstationär Pflegegrad 4 (§ 43 SGB XI) 1.855,00 €
Abzüglich Rente 310,00 €
Abzüglich Unterhalt des geschiedenen Ehemanns 190,00 €
Ungedeckter Bedarf 1.495,00 €
Da die Rente nach Abzug des Freibetrags ohnehin weit unter dem Bedarf liegt und kein verwertbares Vermögen oberhalb des Schonvermögens von 10.000 Euro vorhanden ist, übernimmt die Sozialhilfe die Bedarfsdeckungslücke von 1.495 Euro - zunächst als Grundsicherung, ergänzend als Hilfe zur Pflege nach dem Siebten Kapitel SGB XII, soweit die reinen Pflegekosten über die Grundsicherung hinausgehen.

Wird die Familie zur Kasse gebeten?

Anders als noch vor einigen Jahren wird bei der Berechnung nicht mehr geprüft, in welcher Höhe der Sohn zum Unterhalt seiner Mutter beitragen müsste. Seit Inkrafttreten des Angehörigen-Entlastungsgesetzes zum 1. Januar 2020 ist ein Rückgriff auf Kinder oder Eltern gemäß § 94 Abs. 1a SGB XII vollständig ausgeschlossen, solange deren jährliches Gesamteinkommen 100.000 Euro unterschreitet. Für die Grundsicherung ordnet zusätzlich § 43 Abs. 5 SGB XII an, dass Unterhaltsansprüche gegenüber Kindern oder Eltern unterhalb dieser Grenze bei der Bedarfsberechnung von vornherein unberücksichtigt bleiben.

Der Sohn kommt mit einem Jahreseinkommen von rund 27.600 Euro nicht in die Nähe der 100.000-Euro-Grenze. Der Sozialhilfeträger trägt die volle ungedeckte Bedarfslücke selbst. Diese Privilegierung gilt unabhängig davon, ob zwischen Mutter und Sohn zivilrechtlich nach § 1601 BGB dem Grunde nach ein Unterhaltsanspruch bestehen würde.

Welche Rolle spielt das Vermögen?

Vor der Bewilligung muss vorhandenes, einsetzbares Vermögen grundsätzlich aufgebraucht werden. Geschützt bleibt nach § 90 SGB XII ein Schonvermögen von 10.000 Euro bei Alleinstehenden und 20.000 Euro bei Ehe- oder Lebenspartnern, ebenso ein angemessenes selbst genutztes Hausgrundstück, angemessener Hausrat und eine zweckgebundene Bestattungsvorsorge. Diese Grenzen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem SGB XII sind von der zum 1. Juli 2026 eingeführten Vermögensprüfung beim neuen Grundsicherungsgeld nach dem SGB II - dem früheren Bürgergeld - zu unterscheiden, die für erwerbsfähige Leistungsberechtigte gilt und andere, altersgestaffelte Freibeträge vorsieht.

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Stand:

Hinweis: Diese Informationen ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Der Anspruch ergibt sich aus dem Gesamtbedarf - Regelbedarf, Kosten der Unterkunft und mögliche Mehrbedarfe - abzüglich des anrechenbaren Einkommens nach Abzug der jeweiligen Freibeträge. Übersteigt das Einkommen den Bedarf, besteht kein Anspruch.
Von der Rente bleiben 100 Euro grundsätzlich anrechnungsfrei, zusätzlich 30 Prozent des darüber liegenden Betrags. Der Freibetrag ist auf maximal 281,50 Euro gedeckelt, das entspricht 50 Prozent der Regelbedarfsstufe 1.
Nein. Pflegegeld sowie die Pflegeversicherungsleistungen für vollstationäre Pflege werden bei der Bedarfsberechnung als eigenständiger Kostenfaktor berücksichtigt, aber nicht dem Einkommen der pflegebedürftigen Person zugerechnet.
Seit dem Angehörigen-Entlastungsgesetz vom 1. Januar 2020 ist ein Rückgriff auf Kinder oder Eltern ausgeschlossen, solange deren jährliches Gesamteinkommen 100.000 Euro unterschreitet. Unterhalb dieser Grenze bleibt ein möglicher Unterhaltsanspruch bei der Berechnung vollständig unberücksichtigt.
Geschützt ist ein Schonvermögen von 10.000 Euro bei Alleinstehenden und 20.000 Euro bei Ehe- oder Lebenspartnern, dazu ein angemessenes selbst genutztes Hausgrundstück, angemessener Hausrat und eine zweckgebundene Bestattungsvorsorge.
Für Alleinstehende gilt Regelbedarfsstufe 1 mit 563 Euro, für Ehe- oder Lebenspartner Regelbedarfsstufe 2 mit 506 Euro pro Person und für Erwachsene in stationären Einrichtungen Regelbedarfsstufe 3 mit 451 Euro.
Hont Péter Hetényi (Rechtsanwalt, Fachanwalt für Strafrecht)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Martin Becker (Rechtsanwalt und Mediator, Fachanwaltslehrgang Arbeitsrecht)

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