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Gesamtschuldnerausgleich nach Beendigung einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft bei Mietverbindlichkeiten

Familienrecht Lesezeit: ca. 8 Minuten

Haben die Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft vereinbart oder durch die gewählte Aufgabenverteilung festgelegt, dass einer von ihnen die Kosten der gemeinsamen Lebensführung (hier: die Miete) trägt, besteht auch dann kein Gesamtschuldnerausgleich, wenn er die während des Zusammenlebens fällig gewordenen Verbindlichkeiten erst nach der Trennung begleicht. Maßgeblich ist der Verwendungszweck der Leistung, nicht der Zeitpunkt der Zahlung.

Gesamtschuldnerausgleich bei gemeinsam gemieteter Wohnung

Mieten Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft gemeinsam eine Wohnung, haften sie dem Vermieter für die Miete nach § 427 BGB als Gesamtschuldner. Im Verhältnis zueinander sind Gesamtschuldner nach § 426 Abs. 1 Satz 1 BGB zu gleichen Anteilen verpflichtet, soweit nicht ein anderes bestimmt ist. Eine solche anderweitige Bestimmung kann sich nach ständiger Rechtsprechung aus dem Gesetz, einer ausdrücklichen oder stillschweigenden Vereinbarung, aus Inhalt und Zweck des Rechtsverhältnisses oder aus der Natur der Sache, also der besonderen Gestaltung des tatsächlichen Geschehens, ergeben (vgl. BGH, 09.01.2008 - Az: XII ZR 184/05; BGH, 26.09.2007 - Az: XII ZR 90/05; BGH, 30.11.1994 - Az: XII ZR 59/93).

Welche Rolle spielt die Lebensgemeinschaft für die interne Haftungsverteilung?

Bereits während einer Ehe kann die Haftung zu gleichen Teilen durch die eheliche Lebensgemeinschaft überlagert werden. Dies gilt etwa, wenn der alleinverdienende Teil zugunsten des haushaltführenden Teils die gemeinsamen Verpflichtungen allein trägt und deshalb ein Ausgleichsanspruch ausscheidet (vgl. BGH, 13.01.1993 - Az: XII ZR 212/90; BGH, 30.11.1994 - Az: XII ZR 59/93).

Für die nichteheliche Lebensgemeinschaft gilt Entsprechendes. Auch hier kann sich aus der besonderen Gestaltung des tatsächlichen Geschehens ergeben, dass persönliche und wirtschaftliche Leistungen nicht gegeneinander aufgerechnet werden, sofern die Partner nichts Besonderes unter sich geregelt haben. Beiträge werden danach geleistet, wenn Bedürfnisse auftreten, und zwar, wenn nicht von beiden, so von demjenigen, der dazu in der Lage ist (vgl. BGH, 24.03.1980 - Az: II ZR 191/79; BGH, 04.11.1991 - Az: II ZR 26/91; BGH, 01.02.1993 - Az: II ZR 106/92; BGH, 08.07.1996 - Az: II ZR 193/95; BGH, 25.09.1997 - Az: II ZR 269/96; BGH, 06.10.2003 - Az: XII ZR 63/02).

Wann kommen nach der Trennung Ausgleichsansprüche in Betracht?

Nach Beendigung einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft können wegen wesentlicher Beiträge eines Partners, mit denen ein Vermögenswert von erheblicher wirtschaftlicher Bedeutung geschaffen wurde, Ausgleichsansprüche nach Gesellschaftsrecht, aus ungerechtfertigter Bereicherung (§ 812 Abs. 1 Satz 2, 2. Alt. BGB) oder nach den Grundsätzen über den Wegfall der Geschäftsgrundlage bestehen. Ausgleichsansprüche scheiden hingegen grundsätzlich hinsichtlich solcher Leistungen aus, die das Zusammenleben in der gewollten Art erst ermöglicht haben. Dazu zählen die Erfüllung der laufenden Unterhaltsbedürfnisse und die Entrichtung der Miete für die gemeinsam genutzte Wohnung, also das, was die Gemeinschaft Tag für Tag benötigt (vgl. BGH, 09.07.2008 - Az: XII ZR 179/05; BGH, 18.02.2009 - Az: XII ZR 163/07).

Wegen solcher Leistungen kann auch die Gesamtschuldnerhaftung zu gleichen Teilen durch eine anderweitige Bestimmung dahin überlagert sein, dass nur einer der Partner bestimmte Leistungen zu erbringen hat.

Eine solche Gestaltung ist anzunehmen, wenn ein Partner mangels Einkommens finanziell nicht in der Lage ist, für die Miete aufzukommen, und ihm die Haushaltsführung und Kinderbetreuung obliegt, während der andere Partner erwerbstätig ist und den verbleibenden Teil seines Einkommens für den gemeinsamen Lebensunterhalt zur Verfügung stellt. Vorliegend war dies der Fall: Die Beklagte verfügte nach dem Ende ihrer Ausbildung über kein regelmäßiges Einkommen, konnte wegen der Schwangerschaft keiner Erwerbstätigkeit nachgehen und betreute später das gemeinsame Kind, während der Kläger erwerbstätig war und auch einen früheren Mietrückstand noch während des Zusammenlebens beglich. Aus dieser Gestaltung des Zusammenlebens folgte, dass für die jeweils erbrachten Leistungen des täglichen Lebens keine Ausgleichsansprüche bestehen.

Kommt es auf den Zeitpunkt der Zahlung an?

Der Ausgleichsanspruch nach § 426 Abs. 1 BGB entsteht nach gefestigter Rechtsprechung bereits mit der Begründung der Gesamtschuld, hier mit dem Abschluss des Mietvertrages. Er besteht zunächst als Mitwirkungs- und Befreiungsanspruch und wandelt sich mit der Befriedigung des Gläubigers in einen Zahlungsanspruch um (vgl. BGH, 18.06.2009 - Az: VII ZR 167/08).

Dass ein auf Zahlung gerichteter Ausgleichsanspruch erst nach Beendigung der Lebensgemeinschaft entsteht, ist bei einer solchen Aufgabenverteilung ohne Bedeutung. Eine Differenzierung danach, ob die Tilgung vor oder nach der Trennung erfolgt ist, ist nicht sachgerecht. Oblag es dem leistenden Partner nach der gewählten Aufgabenverteilung, für die eingegangenen Zahlungsverpflichtungen aufzukommen, was auch seiner Unterhaltsverpflichtung nach § 1615 l Abs. 1 und 2 BGB entsprach, ändert sich daran nichts, wenn die Miete nicht fristgerecht, sondern erst nach der Trennung beglichen wird. Wer vor der Auflösung der Partnerschaft nicht verlangen konnte, dass der andere Partner sich an der Zahlung beteiligt, kann dies auch nachträglich nicht (vgl. BGH, 20.01.1983 - Az: II ZR 91/82). Dem anderen Partner stand im Umfang der anderweitigen Bestimmung vielmehr von vornherein ein Befreiungsanspruch zu.

Maßgebend ist damit der Verwendungszweck, der den täglichen Bedürfnissen und damit der Verwirklichung der nichtehelichen Lebensgemeinschaft zuzuordnen ist, und nicht der Zeitpunkt der Leistung (vgl. MünchKommBGB/Wellenhofer, 5. Aufl., nach § 1302 Rdn. 72; PWW/Weinreich, 3. Aufl., vor § 1297 Rdn. 63; Palandt/Brudermüller, BGB, 69. Aufl., Einl. vor § 1297 Rdn. 34).

Welche Rechtsfolgen ergeben sich?

Die für die Zeit des Zusammenlebens anzunehmende anderweitige Bestimmung umfasst die Aufwendungen, die in dieser Zeit fällig wurden und zu begleichen gewesen wären. Insoweit bleibt es beim Grundsatz der Nichtausgleichung, sodass ein Gesamtschuldnerausgleich auch dann ausscheidet, wenn die vor der Trennung fällig gewordenen Zahlungsverpflichtungen erst nach der Trennung erfüllt werden. Nur hinsichtlich solcher Verpflichtungen, die erst nach der Trennung fällig werden, kann sich mit Rücksicht auf das Scheitern der Lebensgemeinschaft etwas anderes ergeben.

Im vorliegenden Fall bestand daher wegen der vor der Trennung fällig gewordenen Miete kein Ausgleichsanspruch, da deren Erfüllung im Innenverhältnis allein dem leistenden Partner oblag.


BGH, 03.02.2010 - Az: XII ZR 53/08


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Dr. jur. Rochus Schmitz (Rechtsanwalt)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)

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