Betroffene in Bußgeldverfahren wegen eines Abstandsverstoßes haben aus dem Grundsatz der Waffengleichheit einen Anspruch auf Herausgabe des unkomprimierten Original-Messvideos sowie auf Mitteilung des eingesetzten Messmoduls, auch wenn keine konkreten Anhaltspunkte für einen Messfehler vorliegen. Ein Anspruch auf Vorlage einer sogenannten Lebensakte mit Wartungs-, Instandsetzungs- und Eichunterlagen besteht hingegen mangels entsprechender Führungspflicht der Behörde nicht.
Worum geht es bei der Akteneinsicht im Bußgeldverfahren?
Nach § 46 Abs. 1 OWiG i.V.m. § 147 StPO besteht grundsätzlich ein Akteneinsichtsrecht des Betroffenen in die bei der amtlichen Akte befindlichen Unterlagen und die dazugehörigen Beweismittel. Dieses Recht erstreckt sich jedoch nicht auf die Beschaffung weiterer, bislang nicht vorhandener Unterlagen oder auf die Einsicht in Unterlagen, die außerhalb der Akte existieren. Über diesen gesetzlich geregelten Rahmen hinaus lässt sich aus dem Gebot des fairen Verfahrens ein weitergehendes Recht des Betroffenen ableiten, Einfluss auf den Gang und das Ergebnis des Verfahrens nehmen zu können. Die nähere Ausgestaltung dieses Grundsatzes obliegt mangels ausdrücklicher gesetzlicher Regelung der Rechtsprechung.Welche Bedeutung hat der Grundsatz der Waffengleichheit bei standardisierten Messverfahren?
Aus dem Prinzip der Waffengleichheit folgt bereits im Verhältnis zur Verwaltungsbehörde ein Recht des Betroffenen auf Einsicht in die nicht bei der Akte befindlichen, aber existierenden amtlichen Messunterlagen, die zur Überprüfung der Messung erforderlich sind. Dies ermöglicht es dem Betroffenen, die Unterlagen durch einen privaten Sachverständigen auswerten und auf mögliche Messfehler überprüfen zu lassen. Ein solcher Anspruch setzt keine konkreten, bereits vorgetragenen Anhaltspunkte für einen Messfehler voraus, was insbesondere bei sogenannten standardisierten Messverfahren von Bedeutung ist. Deren Anerkennung als standardisiert steht und fällt maßgeblich mit der ordnungsgemäßen Bedienung des Messgeräts, sodass die Einsicht in die Messunterlagen für eine wirksame Verteidigung von zentraler Bedeutung ist. Dieser Anspruch besteht bereits im Vorverfahren, also vor Erhebung der öffentlichen Klage bzw. vor gerichtlicher Befassung. Datenschutzrechtliche Bedenken stehen der Übersendung der Messunterlagen nicht entgegen (vgl. OLG Karlsruhe, 16.07.2019 - Az: 1 Rb 10 Ss 291/19).Warum reicht die komprimierte DVD-Version des Messvideos nicht aus?
Zur Überprüfung einer Geschwindigkeits- oder Abstandsmessung im Sinne einer Plausibilitätskontrolle ist regelmäßig die Heranziehung des unkomprimierten Original-Videos erforderlich. Ein auf DVD zur Verfügung gestelltes, komprimiertes Video ermöglicht es nicht, einzelne Frames der Aufzeichnung entsprechend durchzuschalten, was für eine sachgerechte Überprüfung der Messung jedoch notwendig ist. Vorliegend bestätigte ein hinzugezogener Sachverständiger, dass nur im Originalvideo eine entsprechende Frame-genaue Auswertung möglich sei. Da dem Betroffenen das Recht zusteht, die Messung durch einen privaten Sachverständigen überprüfen zu lassen, muss ihm zu diesem Zweck auch die Möglichkeit eingeräumt werden, dem Sachverständigen die Originalvideodatei zur Verfügung zu stellen.Besteht ein Anspruch auf Mitteilung des eingesetzten Messmoduls?
Auch hinsichtlich der Frage, welches konkrete Auswertungsmodul - hier: im Rahmen eines VKS-Systems - beim Messvorgang eingesetzt wurde, besteht ein Auskunftsanspruch des Betroffenen. Wird diese Information der Bußgeldbehörde zwar dem Gericht im Rahmen der Aktenvorlage mitgeteilt, nicht jedoch zuvor dem Betroffenen oder seiner Verteidigung zugänglich gemacht, ist die Behörde zur entsprechenden Auskunft zu verpflichten.Muss die Behörde eine Lebensakte zum Messgerät führen und vorlegen?
Eine Verpflichtung der Bußgeldbehörde, eine sogenannte Lebensakte zu einem Messgerät zu führen, in der Wartungs-, Instandsetzungs- und sonstige Unterlagen zur Geräte-Historie gesammelt werden, besteht nach der Rechtsprechung nicht. Wird eine solche Lebensakte - wie in bestimmten Bundesländern der Fall - tatsächlich nicht geführt, kann die Behörde einem entsprechenden Herausgabeverlangen schon aus tatsächlichen Gründen nicht nachkommen. Ein Anspruch besteht insoweit lediglich auf die Übermittlung der vorhandenen Eichscheine. Ebenso besteht kein Anspruch auf Mitteilung des Zeitpunkts des erstmaligen Inverkehrbringens des Messgeräts.
AG Baden-Baden, 02.10.2019 - Az: 14 OWi 264/19
Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
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