Ein Akteneinsichtsrecht setzt nach § 13 Abs. 2 Satz 1 FamFG ein berechtigtes Interesse oder nach § 357 Abs. 1 FamFG ein rechtliches Interesse voraus. Selbständige Erbenermittler erfüllen diese Voraussetzungen nicht, wenn sie nicht von einem am Nachlassverfahren Beteiligten beauftragt sind.
Das wirtschaftliche Interesse an der Sammlung und Verwertung von Daten genügt nicht. Persönliche Verhältnisse, die in einem gerichtlichen Verfahren offenbart werden, dürfen nicht allein zu diesem Zweck zugänglich gemacht werden. Ein Akteneinsichtsrecht ist nur dann legitimiert, wenn ein Auftrag eines Berechtigten - etwa eines Nachlasspflegers - vorliegt. Diese Auffassung entspricht der ganz überwiegenden Ansicht in Rechtsprechung und Literatur (KG, 18.01.2011 - Az: 1 W 340/10; OLG Hamm, 12.08.2010 - Az: I-15 Wx 8/10, 15 Wx 8/10).
Auch der Umstand, dass sich nach öffentlicher Aufforderung gemäß § 352d FamFG in der Praxis häufig gewerbliche Erbenermittler melden, rechtfertigt keine andere Beurteilung. Maßgeblich ist allein das individuelle Interesse derjenigen Person, die Einsicht beantragt. Ein solches rechtlich relevantes Interesse ist bei selbständigen Erbenermittlern ohne Auftrag nicht gegeben.
Ein Hinweis auf eine mögliche abweichende Bewertung ergibt sich auch nicht aus dem Beschluss des Kammergerichts vom 09.04.2013 (Az: 6 W 196/12). Dort wurde die Frage, ob selbständigen Erbenermittlern ein eigenes Akteneinsichtsrecht zukommt, ausdrücklich offengelassen.
Folglich besteht kein Anspruch auf Akteneinsicht durch selbständige Erbenermittler ohne eine Legitimation durch einen Beteiligten.
Das wirtschaftliche Interesse an der Sammlung und Verwertung von Daten genügt nicht. Persönliche Verhältnisse, die in einem gerichtlichen Verfahren offenbart werden, dürfen nicht allein zu diesem Zweck zugänglich gemacht werden. Ein Akteneinsichtsrecht ist nur dann legitimiert, wenn ein Auftrag eines Berechtigten - etwa eines Nachlasspflegers - vorliegt. Diese Auffassung entspricht der ganz überwiegenden Ansicht in Rechtsprechung und Literatur (KG, 18.01.2011 - Az: 1 W 340/10; OLG Hamm, 12.08.2010 - Az: I-15 Wx 8/10, 15 Wx 8/10).
Auch der Umstand, dass sich nach öffentlicher Aufforderung gemäß § 352d FamFG in der Praxis häufig gewerbliche Erbenermittler melden, rechtfertigt keine andere Beurteilung. Maßgeblich ist allein das individuelle Interesse derjenigen Person, die Einsicht beantragt. Ein solches rechtlich relevantes Interesse ist bei selbständigen Erbenermittlern ohne Auftrag nicht gegeben.
Ein Hinweis auf eine mögliche abweichende Bewertung ergibt sich auch nicht aus dem Beschluss des Kammergerichts vom 09.04.2013 (Az: 6 W 196/12). Dort wurde die Frage, ob selbständigen Erbenermittlern ein eigenes Akteneinsichtsrecht zukommt, ausdrücklich offengelassen.
Folglich besteht kein Anspruch auf Akteneinsicht durch selbständige Erbenermittler ohne eine Legitimation durch einen Beteiligten.
KG, 11.06.2019 - Az: 19 W 46/19
ECLI:DE:KG:2019:0611.19W46.19.00
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Patrizia Klein und RAin Alexandra Klimatos | Geprüft von: RA Dr. jur. Rochus Schmitz
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