Es steht einem Erbenermittler kein private Geheimhaltungsinteressen überwiegendes berechtigtes Interesse auf Einsicht in Nachlassakten zu, wenn Ziel seines Begehrens die Erlangung von Anfangsinformationen ist, auf deren Grundlage er eigene Ermittlungen zur Feststellung von Erben aufnehmen kann und das Nachlassgericht das Fiskuserbrecht
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OLG Hamm, 12.08.2010 - Az: I-15 Wx 8/10
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