Nach
§ 12 Abs. 1 WEG kann als Inhalt des Sondereigentums vereinbart werden, dass ein Wohnungseigentümer zur Veräußerung seines Wohnungseigentums der Zustimmung anderer Wohnungseigentümer oder eines Dritten bedarf.
Zum alten WEG-Recht hat der BGH Folgendes entschieden: Ist der Verwalter zustimmungsberechtigte Person, wird er bei der Entscheidung über die Zustimmung zur Veräußerung in aller Regel als Treuhänder und mittelbarer Stellvertreter der Wohnungseigentümer tätig. Daran ändert sich regelmäßig auch dann nichts, wenn die Wohnungseigentümer nach der Teilungserklärung ausnahmsweise nicht die Entscheidung über die Zustimmung an sich ziehen und selbst treffen können. Auch dann wird der Verwalter im Interesse der übrigen Wohnungseigentümer tätig (BGH, 18.10.2019 - Az:
V ZR 188/18).
Gemäß § 12 Abs. 2 Satz 1 WEG folgt aus dem durch das vereinbarte Zustimmungserfordernis begründeten Schuldverhältnis eine Pflicht des jeweiligen Zustimmungsberechtigten, die Zustimmung zu erteilen, wenn kein wichtiger Grund dagegen spricht. Die Zustimmungspflicht des Dritten, auch wenn er Verwalter ist, ist somit im Gesetz und nicht nur im Bestellungsverhältnis oder im Verwaltervertrag angesiedelt.
Inhaber des Zustimmungsanspruchs ist der veräußernde Wohnungseigentümer (arg. § 12 Abs. 2 Satz 2 WEG).
Die Pflicht zur Erteilung der Zustimmung umfasst die Pflicht zur eigenen öffentlich beglaubigten Unterschrift unter das Versammlungsprotokoll mit dem Bestellungsbeschluss, wenn der zustimmende Verwalter – wie hier – den Vorsitz dieser Versammlung führte.