Im zu entscheidenden Fall hatte ein betrunkener Fahrzeugführer bei einem Wendemanöver Garagentore und Gartenmauern verschiedener Personen beschädigt. Wenn sich einzelne Schadensereignisse als Teil eines einheitlichen Vorgangs oder eines einheitlichen Geschehensablaufs darstellen, liegt dennoch nur ein Versicherungsfall.
So lag der Fall hier: Es handelte es sich um einen einheitlichen Unfall an der im Wesentlichen gleichen Unfallörtlichkeit, auch wenn hierbei Rechtsgüter unterschiedlicher Personen geschädigt wurden. Insofern musste insbesondere auch berücksichtigt werden, dass es hier um einen einheitlichen - gescheiterten - Wendevorgang der Beklagten ging. Zwischen den einzelnen Fahrtrichtungsänderungen lagen zudem nur wenige Sekunden. Auch die geschädigten Rechtsgüter, das heißt, die Garagentore und die Gartenmauer lagen letztlich ebenfalls an der gleichen Örtlichkeit.
Somit konnte die Kfz-Haftpflichtversicherung auch nur einmal Regress nehmen. Dies ergibt sich aus § 5 Abs. 1 Nr. 5, Abs. 3 KfzPflVV, wonach bei Verletzung einer vertraglich vereinbarten Obliegenheit gegenüber dem Versicherer der Versicherungsnehmer pro Versicherungsfall jeweils nur mit höchstens 5.000,00 € in Regress genommen werden kann. Wurde die höchstmögliche Regressforderung aus dem streitgegenständlichen Vorfall bereits vollständig erfüllt, so können keine weiteren Regressansprüche gemacht werden.
AG Heidelberg, 27.04.2017 - Az: 28 C 379/16
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