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Kaskoversicherung: Falschauskunft über Fahrzeugfinanzierung führt zu Leistungsfreiheit

Verkehrsrecht | Lesezeit: ca. 7 Minuten

Im Rahmen einer Kaskoversicherung kann der Versicherer bei arglistiger Verletzung von Aufklärungsobliegenheiten durch den Versicherungsnehmer leistungsfrei werden. Dies gilt unabhängig davon, ob die Falschangabe letztlich ursächlich für den Eintritt des Versicherungsfalls oder die Feststellung der Leistungspflicht war. Die Aufklärungsobliegenheit verpflichtet den Versicherungsnehmer, alles zu tun, was der Aufklärung des Schadensereignisses dient. Der Versicherer muss sich darauf verlassen können, dass der Versicherungsnehmer von sich aus richtige und lückenlose Angaben macht.

Eine arglistige Täuschung setzt die Vorspiegelung falscher oder das Verschweigen wahrer Tatsachen gegenüber dem Versicherer zum Zwecke der Erregung oder Aufrechterhaltung eines Irrtums voraus. Eine Bereicherungsabsicht ist nicht erforderlich. Ausreichend ist, dass der Versicherungsnehmer einen gegen die Interessen des Versicherers gerichteten Zweck verfolgt, etwa um Schwierigkeiten bei der Durchsetzung berechtigter Deckungsansprüche auszuräumen, wenn er weiß, dass sein Verhalten den Versicherer bei der Schadenregulierung möglicherweise zu seinen Gunsten beeinflussen kann.

Arglistig handelt bereits, wer ohne hinreichende Erkenntnisgrundlage „ins Blaue hinein“ unrichtige Angaben macht. Dies gilt selbst dann, wenn der Erklärende gutgläubig davon ausgeht, dass die Angaben stimmen, er jedoch zugleich verschweigt, dass er zum Zeitpunkt der Erklärung nicht über eine umfassende Kenntnis zur sicheren Beurteilung verfügt.

Vorliegend hatte die Versicherungsnehmerin mitteilen lassen, das versicherte Fahrzeug sei „weder geleast noch finanziert“. Tatsächlich war das Fahrzeug jedoch fremdfinanziert und an die finanzierende Bank sicherungsübereignet. Diese objektiv unrichtige Aussage erzeugte eine Fehlvorstellung über die Eigentümerverhältnisse und die Aktivlegitimation der Versicherungsnehmerin.

Die Erklärung, ein Fahrzeug sei weder geleast noch finanziert, ist nach dem objektiven Empfängerhorizont dahingehend auszulegen, dass damit auch die Eigentümerstellung des Versicherungsnehmers behauptet wird. Denn Leasing und Fremdfinanzierung deuten regelmäßig darauf hin, dass der Leasinggeber oder die finanzierende Bank Eigentum am Fahrzeug haben oder das Fahrzeug sicherungsübereignet ist. Der Versicherer hat ein berechtigtes Interesse daran zu erfahren, ob ein Fahrzeug geleast oder finanziert ist, um die Eigentumsverhältnisse und damit die Anspruchsberechtigung zu ermitteln.

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