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Merkantiler Minderwert bei älteren Unfallfahrzeugen

Verkehrsrecht | Lesezeit: ca. 3 Minuten

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Eine merkantile Wertminderung kann zwar auch bei Unfallbeschädigung eines älteren Fahrzeugs in Betracht kommen. Entscheidend hierfür ist, ob das Fahrzeug infolge des Unfalls auf dem Gebrauchtwagenmarkt infolge der Unfallschäden geringer bewertet wird, wobei maßgeblich zu berücksichtigen ist, ob der Verkäufer verpflichtet ist, einen potentiellen Käufer über den (ordnungsgemäß reparierten) Unfallschaden aufzuklären.

So hat das LG Berlin (LG Berlin, 25.06.2009 - Az: 41 S 15/09) bei einem zum Unfallzeitpunkt 11 Jahre und 3 Monate alten Kraftfahrzeug, das unfallfrei, nicht vorbeschädigt und scheckheftgepflegt ist und eine Laufleistung von 180.000 km hat, kann bei Vorliegen von erheblichen Reparaturkosten und einem geschätzten Wiederbeschaffungswert von 7.950,00 Euro brutto ausnahmsweise einen merkantilen Minderwert bejaht.

Vorliegend ist das Fahrzeug nach unstreitigem Sachverhalt im Zeitpunkt des Unfalls 13 Jahre alt gewesen und hatte eine Laufleistung von über 167.000 km, wies einen guten Zustand auf, der Wiederbeschaffungswert lag bei 3.000 Euro und es wurde ausweislich des klägerischen Gutachtens lediglich der Stoßfänger und der Vorderkotflügel links vorne eingedrückt und das Vorderrad angestoßen. Angesichts des hohen Alters, der langen Laufleistung, der mittelschweren bis leichten Beschädigung des Fahrzeuges und des ohnehin geringen Wiederbeschaffungswertes kann nicht davon ausgegangen werden, dass Fahrzeug auf dem Gebrauchtwagenmarkt aufgrund des Unfalls allein infolge des Unfallschadens erheblich geringer bewertet wird, da dieser gegenüber der allgemeinen alters- und laufzeitbedingten Wertminderung nicht ins Gewicht fällt.


AG Heidelberg, 23.02.2011 - Az: 29 C 484/10

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