Verkehrsunfall? Mit einer ➠ Unfallregulierung Ansprüche unkompliziert geltend machen!Erleidet ein Fahrzeug während einer Reparatur in der Werkstatt durch einen Brand einen
Totalschaden, so hat der Eigentümer einen Schadensersatzanspruch sowie einen Anspruch auf Nutzungsausfall.
Es stellt keine Verletzung der
Schadensminderungspflicht dar, wenn er es ablehnt einen Kredit aufzunehmen, um selbst für ein Ersatz-Kfz zu sorgen.
Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:
Am 24.11.2012 beauftragte der Kläger den Beklagten mit der Durchführung von Arbeiten an den dem Beklagten vom Kläger übergebenen PKW Daihatsu Move Modemo.
Der Kläger behauptet, infolge vom Beklagten nicht ordnungsgemäß an dem PKW durchgeführter Schweißarbeiten sei an diesem ein Totalschaden entstanden, der sich auf insgesamt 2.208,97 EUR belaufe. Der Schaden setze sich aus Wiederbeschaffungskosten in Höhe von 1.350,00 EUR, Umbaukosten in Höhe von 80,00 EUR, Sachverständigenkosten in Höhe von 385,97 EUR, einer Auslagenpauschale von 25,00 EUR sowie einem
Nutzungsausfall während der Wiederbeschaffungsdauer von 16 Tagen in einer Gesamthöhe von 368,00 EUR (= 16 x 23,00 EUR) zusammen. Den Nutzungsausfall habe der Beklagte im Übrigen bis zur Wiederbeschaffung eines Fahrzeugs zu zahlen. Hierzu sei er auf die Schadensersatzleistung des Beklagten angewiesen, so dass die Feststellungsklage zulässig und begründet sei. Da der Beklagte die Herausgabe des Fahrzeugs an den Restwertkäufer verweigert habe, sei er verpflichtet, ihn von den insoweit entstandenen Kosten in Höhe von 297,50 EUR freizustellen. Schließlich habe der Beklagte auch die außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten zu erstatten, die sich – unbestritten – auf 272,82 EUR beliefen.
Der Kläger beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, an ihn 2.208,97 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 18.01.2013 zu zahlen,
den Beklagten zu verurteilen, an ihn außergerichtliche Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 272,87 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit Rechtshängigkeit zu zahlen,
ihn von 297,50 EUR freizustellen,
festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, ihm sämtlichen Schaden aus dem nicht ordnungsgemäß ausgeführten Reparaturauftrag zu erstatten, soweit der Schaden nicht auf Dritte übergegangen ist oder übergehen wird.
Der Beklagte und die Streithelferin beantragen,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte bestreitet, dass das Kraftfahrzeug vollständig ausgebrannt sei, und dass der Schaden durch unsachgemäß ausgeführte Schweißarbeiten verursacht worden sei. Außerdem stellt er die Höhe des Schadens in Abrede. Zur Herausgabe des Fahrzeugs an den Verwerter sei er mangels entsprechender Vollmacht nicht berechtigt gewesen, die in Rechnung gestellten Transportkosten seien übersetzt. Für die Feststellungsklage bestehe kein Rechtsschutzbedürfnis, da Leistungsklage erhoben werden könne. Im Übrigen habe der Kläger gegen die ihm obliegende Schadensminderungspflicht verstoßen, da er die Wiederbeschaffung des PKWs kreditfinanzieren müsse.
Die Streithelferin bestreitet, das Eigentum des Klägers sowie die Schadensursächlichkeit der Schweißarbeiten für den Schaden und ist ebenfalls der Auffassung, dass der Kläger zur Beschaffung eines Ersatzfahrzeuges einen Kredit habe in Anspruch nehmen müssen.
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