Der Betroffene und sein Sachverständiger haben Anspruch auf Einsicht in die komplette Messreihe der am Tattag und am Tatort gefertigten Messbilder einer dem Betroffenen zur Last gelegten Geschwindigkeitsmessung. Soweit der beauftragte Sachverständige mehr als 100 km anreisen müsste, um dieses Einsichtsrecht auszuüben, stellt der Verweis auf die Einsichtsmöglichkeit vor Ort eine unangemessene Beeinträchtigung des Betroffenen dar, da hierdurch die Kosten eines Sachverständigengutachtens alleine durch die Anfahrtskosten kaum mehr bezahlbar sind. Dann ist die Messwertreihe auf einen vom Sachverständigen zur Verfügung gestellten Datenträger zu kopieren und an diesen zu übersenden.
AG Heidelberg, 14.06.2013 - Az: 16 OWi 447/13
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