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Wenn der Krankenwagen ohne Blaulicht und Sirene über die rote Ampel fährt ...

Verkehrsrecht Lesezeit: ca. 1 Minute

Ein Rettungswagen darf nur dann das an sich zum Halten verpflichtende rote Ampellicht überfahren und nach § 38 Abs.1 Satz 2 StVO freie Bahn für sich in Anspruch nehmen, wenn dessen Fahrer sowohl blaues Blinklicht als auch Einsatzhorn in Betrieb gesetzt hatte.

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OLG Naumburg, 21.07.2011 - Az: 4 U 23/11


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)

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