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Wenn der Krankenwagen ohne Blaulicht und Sirene über die rote Ampel fährt ...

Verkehrsrecht Lesezeit: ca. 1 Minute

Ein Rettungswagen darf nur dann das an sich zum Halten verpflichtende rote Ampellicht überfahren und nach § 38 Abs.1 Satz 2 StVO freie Bahn für sich in Anspruch nehmen, wenn dessen Fahrer sowohl blaues Blinklicht als auch Einsatzhorn in Betrieb gesetzt hatte.

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OLG Naumburg, 21.07.2011 - Az: 4 U 23/11


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Theresia Donath (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verkehrsrecht)

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