Ein Rettungswagen darf nur dann das an sich zum Halten verpflichtende rote Ampellicht überfahren und nach § 38 Abs.1 Satz 2 StVO freie Bahn für sich in Anspruch nehmen, wenn dessen Fahrer sowohl blaues Blinklicht als auch Einsatzhorn in Betrieb gesetzt hatte.
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OLG Naumburg, 21.07.2011 - Az: 4 U 23/11
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