Im zu entscheidenden Fall hatte ein Verkehrsteilnehmer auf einer mehrspurigen Fahrbahn eine Fahrzeugkolonne von rechts überholt und kollidierte aufgrund seiner der Situation nicht angepassten Geschwindigkeit mit einem anderen Verkehrsteilnehmer, der aufgrund einer Lücke in der Fahrzeugkolonne nach links in eine Seitenstraße abbiegen wollte. Hier hielt das Gericht eine Haftung von 30% auf Seiten des Überholenden und 70% für den Abbiegenden für gerechtfertigt. Denn der Abbiegende hatte die entscheidende Ausgangsursache für die Entstehung des Zusammenstoßes dadurch gesetzt, dass er unter Verstoß gegen seine Wartepflicht aus § 9 III S.1 StVO den Abbiegevorgang durch die für ihn geschaffene Lücke eingeleitet hatte.
OLG Düsseldorf, 26.08.2014 - Az: I-1 U 151/13
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