Wurde vom Vermieter nicht über allgemeine Anpreisungen und Beschreibungen der Mietsache hinaus bindend erklärt, die Gefahr für das Vorhandensein von bestimmten Eigenschaften übernehmen zu wollen und für entsprechende Folgen einzutreten, so ist die Nichteinhaltung der zugesagten Mieterstruktur und das Leerstehen sonstiger Flächen kein Fehler der Mietsache, der zu einer Minderung des Mietzinses berechtigt.
BGH, 21.09.2005 - Az: XII ZR 66/03
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