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Geparktes Auto ohne gültige Umweltplakette: Bußgeld auch ohne laufenden Motor

Verkehrsrecht Lesezeit: ca. 6 Minuten

Eine Umweltplakette ist nur dann gültig, wenn das darauf eingetragene Kennzeichen mit dem aktuell am Fahrzeug angebrachten Kennzeichen übereinstimmt. Bereits das Parken eines Fahrzeugs mit ungültiger oder fehlender Plakette in einer Umweltzone erfüllt den Ordnungswidrigkeitentatbestand nach § 49 Abs. 3 Nr. 4 StVO, da auch der ruhende Verkehr von dem Begriff der „Teilnahme am Verkehr“ erfasst wird.

Voraussetzungen einer gültigen Umweltplakette

Nach § 41 Abs. 1 StVO i.V.m. Nr. 44 der Anlage 2 zur StVO ist Kraftfahrzeugführern die Teilnahme am Verkehr in gekennzeichneten Umweltzonen untersagt, sofern nicht eine Ausnahme nach Nr. 46 der Anlage 2 zur StVO eingreift. Eine solche Ausnahme setzt voraus, dass das Fahrzeug mit einer Plakette entsprechend der jeweiligen Farbkennzeichnung gemäß § 3 Abs. 1 der Verordnung zur Kennzeichnung der Kraftfahrzeuge mit geringem Beitrag zur Schadstoffbelastung (35. BImSchV) ausgestattet ist. Zwar verweist Nr. 46 der Anlage 2 zur StVO ihrem Wortlaut nach nur auf § 3 Abs. 1 35. BImSchV, während die Pflicht zur Eintragung des Kennzeichens „des jeweiligen Fahrzeugs“ in § 3 Abs. 2 35. BImSchV geregelt ist. Dieser Umstand steht der Anwendbarkeit jedoch nicht entgegen, da § 3 Abs. 2 35. BImSchV lediglich die Ausgestaltung und Beschaffenheit der in § 3 Abs. 1 35. BImSchV genannten Kennzeichnung konkretisiert. Eine Plakette, die den Anforderungen des § 3 Abs. 2 35. BImSchV nicht entspricht, erfüllt daher zugleich nicht die Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 35. BImSchV.

Mit dem Merkmal „Kennzeichen des jeweiligen Fahrzeugs“ ist das aktuelle amtliche Kennzeichen des betreffenden Fahrzeugs gemeint. Dies ergibt sich sowohl aus dem Wortlaut der Vorschrift als auch aus deren Zweck, eine Kontrolle darüber zu ermöglichen, ob das konkrete Fahrzeug zur Einfahrt in die Umweltzone berechtigt ist. Weicht das auf der Plakette eingetragene Kennzeichen von dem tatsächlich am Fahrzeug angebrachten amtlichen Kennzeichen ab, liegt keine gültige Plakette im Sinne der genannten Vorschriften vor.

Erfasst das Verkehrsverbot auch geparkte Fahrzeuge?

Der Begriff der „Teilnahme am Verkehr“ ist nicht auf den fließenden Verkehr beschränkt, sondern umfasst auch den ruhenden Verkehr. Dies folgt aus der allgemeinen Definition zu § 1 Abs. 1 StVO, wonach sich verkehrserheblich verhält, wer körperlich und unmittelbar durch aktives Tun oder Unterlassen auf den Ablauf eines Verkehrsvorgangs einwirkt; hierzu zählt auch das Abstellen eines Fahrzeugs im Verkehrsraum. Bestätigt wird dieses Verständnis durch die seit dem 01.02.2009 geltende Fassung der Nr. 153 Abschnitt 1 BKatV, die auf die „Teilnahme am Verkehr“ abstellt und nach den zugrundeliegenden Gesetzesmaterialien auch den ruhenden Verkehr erfassen soll (vgl. BR-Drucks. 428/12, S. 155 f.).

Der Ordnungswidrigkeitentatbestand nach § 49 Abs. 3 Nr. 4 StVO i.V.m. § 41 Abs. 2 StVO ist demnach bereits durch das Parken eines Fahrzeugs ohne gültige Plakette in der Umweltzone erfüllt, unabhängig davon, ob das Fahrzeug materiell die Freistellungsvoraussetzungen erfüllen würde.

Verhältnismäßigkeit der Auslegung

Die Einbeziehung des ruhenden Verkehrs in den Anwendungsbereich des Verkehrsverbots verstößt nicht gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Das Regelungsgefüge aus § 3 35. BImSchV sowie Nr. 44 und 46 der Anlage 2 zur StVO dient einer praktikablen Identifizierung von Fahrzeugen, die unberechtigt in einer Umweltzone am Verkehr teilnehmen und dadurch die Luftreinhaltung potenziell gefährden. Müsste bei einem im öffentlichen Verkehrsraum angetroffenen, nicht in Betrieb befindlichen Fahrzeug jeweils zugewartet werden, bis der Motor tatsächlich in Gang gesetzt wird, könnte ein erheblicher Teil der durch unberechtigte Fahrzeuge verursachten Schadstoffbelastung nicht sanktioniert werden. Im Regelfall ist davon auszugehen, dass ein derart angetroffenes Fahrzeug mittels Motorkraft bewegt wurde oder werden wird und damit zur Schadstoffbelastung beiträgt. Auf eher unwahrscheinliche Ausnahmefälle, etwa den Transport eines Fahrzeugs mittels Anhänger durch die Umweltzone ohne Betrieb des eigenen Motors, kommt es für die Auslegung nicht an, da andernfalls der Luftreinhaltungszweck der Regelung nicht unerheblich geschwächt würde. Angesichts der Höhe des Regelbußgelds erweist sich die Auslegung auch im Übrigen als angemessen.


OLG Hamm, 24.09.2013 - Az: 1 RBs 135/13

ECLI:DE:OLGHAM:2013:0924.1RBS135.13.00


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Theresia Donath (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verkehrsrecht)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)

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