Im vorliegenden Fall wollte ein Arzt mit seinem Fahrzeug regelmäßig zu seiner Praxis fahren - diese lag aber in einer Umweltzone.
In diesem Fall kommt keine Ausnahmegenehmigung vom Fahrverbot in Frage, da für diese Fahrten (wie bei anderen Pendlern auch) kein öffentliches Interesse im Sinne von § 1 II 35. BImSchV angenommen werden kann.
Es kann nicht angenommen werden, dass sämtliche Fahrten im Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit als Arzt und auch die Fahrt zur Arbeitsstelle im öffentlichen Interesse liegen. Dies würde eine Privilegierung von Ärzten bedeuten.
Hierzu führte das Gericht aus:
Als Rechtsgrundlage für die Erteilung der vom Kläger begehrten Ausnahmegenehmigung kommt daher lediglich § 1 Abs. 2 der 35. BlmSchV in Betracht, auf die der Kläger seinen Antrag vom 31.10.2009 auch ausdrücklich gestützt hat.
Nach dieser Vorschrift, mit der die Bundesregierung von ihrer Verordnungsermächtigung in § 40 Abs. 3 Satz 2 BlmSchG Gebrauch gemacht hat, kann die zuständige Behörde den Verkehr mit von Verkehrsverboten i.S.d. § 40 Abs. 1 BlmSchG betroffenen Fahrzeugen von und zu bestimmten Einrichtungen zulassen, soweit dies im öffentlichen Interesse liegt, insbesondere wenn dies zur Versorgung der Bevölkerung mit lebensnotwendigen Gütern und Dienstleistungen notwendig ist, oder überwiegende und unaufschiebbare Interessen Einzelner dies erfordern.
Der Kläger erfüllt jedoch keine dieser tatbestandlichen Voraussetzungen der Anspruchsnorm.
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