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Halterhaftung auch bei Parken in der Umweltzone ohne Plakette

Verkehrsrecht Lesezeit: ca. 1 Minute

Da die Halterhaftung für die Kosten bei Nichtbenennung des Fahrzeugführers nach § 25a StVG für sämtliche Verkehrsordnungswidrigkeiten, die durch Halten oder Parken erfüllt werden, gilt, ist auch das Parken in einer ausgewiesenen Umweltzone ohne Plaketten hiervon umfasst.

Hierzu führte das Gericht aus:

Die Voraussetzungen der Kostenpflicht des Halters gemäß § 25 a StVG waren gegeben, nachdem der Betroffene die Angabe des Fahrzeugführers „nach §§ 52, 55 StPO“ verweigert hat. Denn § 25 a StVG gilt bezüglich aller Verkehrsordnungswidrigkeiten, die durch Halten oder Parken erfüllt werden, nicht etwa nur für Zuwiderhandlungen gegen §§ 12, 13, 18 VIII StVO.


AG Berlin-Tiergarten, 21.04.2008 - Az: 295 OWi 330/08

ECLI:DE:AGBETG:2008:0421.295OWI330.08.0A


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Theresia Donath (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verkehrsrecht)Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)

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