Da die Halterhaftung für die Kosten bei Nichtbenennung des Fahrzeugführers nach
§ 25a StVG für sämtliche
Verkehrsordnungswidrigkeiten, die durch Halten oder Parken erfüllt werden, gilt, ist auch das Parken in einer ausgewiesenen Umweltzone ohne Plaketten hiervon umfasst.
Hierzu führte das Gericht aus:
Die Voraussetzungen der Kostenpflicht des Halters gemäß § 25 a StVG waren gegeben, nachdem der Betroffene die Angabe des
Fahrzeugführers „nach §§ 52, 55 StPO“ verweigert hat. Denn § 25 a StVG gilt bezüglich aller Verkehrsordnungswidrigkeiten, die durch Halten oder Parken erfüllt werden, nicht etwa nur für Zuwiderhandlungen gegen §§ 12, 13, 18 VIII StVO.