Ein Pkw-Halter haftet einem Beifahrer gegenüber nicht aus § 7 StVG, wenn der Beifahrer in das Lenkrad gegriffen hat. Die Halterhaftung ist dann nämlich nach § 8 Nr. 2 StVG ausgeschlossen, weil „der Verletzte bei dem Betrieb des Kfz tätig war“.
Wer als Beifahrer ins Lenkrad greift, während der Fahrer die Fensterscheibe herunterkurbelt, ist „beim Betrieb des Kraftfahrzeugs“ im Sinne des § 8 Nr. 2 StVG tätig.
Wer als Beifahrer ins Lenkrad greift, während der Fahrer die Fensterscheibe herunterkurbelt, ist „beim Betrieb des Kraftfahrzeugs“ im Sinne des § 8 Nr. 2 StVG tätig.
LG Memmingen, 15.09.2023 - Az: 32 O 1552/22
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