Am 05.01.2018 hatte sich der Angeklagte mit der Zeugin H. verabredet. Er holte sie mit seinem Fahrzeug, einem BMW E46 331ci, 230 PS, aus F. ab und fuhr mit ihr nach Aurich.
Bei M.D.‘s trafen sie auf den Zeugen S.. Im Anschluss fuhren der Angeklagte und der Zeuge S., der zu diesem Zeitpunkt einen Audi A3 nutzte, um kurz vor Mitternacht mit ihren Fahrzeugen bei M.D.‘s los.
Sie trafen kurz danach bei der J.-Tankstelle in der E. Straße erneut aufeinander, da der Angeklagte sein Fahrzeug betanken musste. Im Anschluss fuhren beide mit ihren jeweiligen Fahrzeugen - der Angeklagte hatte als Beifahrerin die Zeugen H. bei sich, der Zeuge S. hatte als Beifahrer den Zeugen S. bei sich - durch A. über die V.-J.-Straße, die G. M.straße und die L. Landstraße stadtauswärts Richtung L.. Es regnete leicht. An der S.-Tankstelle in der L. Landstraße hielt der Zeuge S. kurz an, um den Angeklagten mit seinem Fahrzeug vorbeizulassen. Er fuhr unmittelbar hinter dem Angeklagten wieder auf die L. Landstraße.
Zu diesem Zeitpunkt hatten sich die Polizeibeamten G. und K. in einem Zivilfahrzeug von der P. Straße kommend den beiden Angeklagten angeschlossen, da sie aufgrund des Fahrverhaltens und der Fahrzeugtypen eine Kontrolle, insbesondere des Angeklagten, in Erwägung zogen.
Nach dem Passieren des Ortsausgangsschildes beschleunigten der Angeklagte und der Zeuge S. ihre Fahrzeuge stark. Im Bereich der S. Gewerbegebiete fuhren sie unter Einhaltung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit. Nach Passieren der zweiten Ampelanlage, als die Beschränkung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit aufgehoben war, erfolgte erneut eine starke Beschleunigung der Fahrzeuge.
Der Zeuge G. musste ebenfalls stark beschleunigen, um folgen zu können. Der Angeklagte hatte sich dabei zunächst deutlich von dem Zeugen S. abgesetzt, bremste sein Fahrzeug jedoch ab, damit der Zeuge S. wieder herannahen konnte. Im weiteren Verlauf fuhren beide Fahrzeuge unter deutlicher Unterschreitung des Sicherheitsabstandes und erneuter Beschleunigung weiter.
Nach Passieren der früheren Gaststätte R. überholte zunächst der Zeuge S. den Angeklagten mit deutlich überhöhtem Tempo und unmittelbar anschließend der Angeklagte den Zeugen S., wobei Geschwindigkeiten von zumindest 149 km/h erreicht wurden. Dort galt Überholverbot. Anschließend bremsten beide ihre Fahrzeuge herunter, da die H. Kreuzung mit Radarkontrolle erreicht wurde.
Die Polizeibeamten hatten zu diesem Zeitpunkt ihr Blaulicht aktiviert. Unmittelbar hinter der Kreuzung fuhren der Angeklagte und der Zeuge S. ihre Fahrzeuge wegen der Stoppsignale der Polizei rechts an den Fahrbahnrand.
Der Angeklagte hat sich damit eines verbotenen Kraftfahrzeugrennens gemäß § 315 d Abs. 1 Nr. 3 StGB schuldig gemacht.
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