Kommt es auf der Autobahn zu einer Kollision zweier Pkw, nachdem der eine Pkw von der rechten auf die linke Spur gewechselt ist und der andere Pkw hiernach auf der linken Spur auf den Spurwechsler aufgefahren ist, bleiben die näheren Umstände des Unfalls aber insoweit offen, als nicht geklärt werden kann, ob sich der Unfall letztlich als Folge einer Unachtsamkeit des Spurwechslers oder einer solchen des Auffahrenden darstellt, so haften beide Parteien jeweils hälftig. Ein Anscheinsbeweis kommt nicht zur Anwendung.
UPE-Aufschläge und Verbringungskosten sind auch im Rahmen der fiktiven Abrechnung von Reparaturkosten zu ersetzen, wenn sie im maßgeblichen Bezirk üblicherweise anfallen.
Die Ersatzfähigkeit des merkantilen Minderwerts setzt nicht voraus, dass das betroffene Fahrzeug vollständig und fachgerecht repariert wurde.
UPE-Aufschläge und Verbringungskosten sind auch im Rahmen der fiktiven Abrechnung von Reparaturkosten zu ersetzen, wenn sie im maßgeblichen Bezirk üblicherweise anfallen.
Die Ersatzfähigkeit des merkantilen Minderwerts setzt nicht voraus, dass das betroffene Fahrzeug vollständig und fachgerecht repariert wurde.
LG Memmingen, 08.01.2019 - Az: 33 O 1276/17
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