Die Vorschriften des Werkvertrags sind auf den (Luft-)Beförderungsvertrag anwendbar. Der Fluggast kann daher nach § 649 BGB den Beförderungsvertrag jederzeit kündigen. Erspart sind hierbei Aufwendungen, die der Unternehmer bei Ausführung des Vertrages gehabt hätte, wegen der Kündigung aber nicht mehr machen musste.
Anerkannt ist, dass die im Gesamtpreis enthaltenen Steuern, Gebühren und Entgelte, einschließlich eines Treibstoffzuschlages zu erstatten sind, wenn der Flug nicht angetreten wird. Diese Flugnebenkosten fallen nur an, wenn der Fluggast den Flugschein tatsächlich in Anspruch nimmt.
Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:
Die Klägerin verlangt von der Beklagten aus abgetretenem Recht die Erstattung von Steuern und Gebühren eines seitens eines Passagiers gebuchten, aber nicht angetretenen Fluges.
Am 23.09.2020 war der Passagier (…) auf den Flug der Beklagten von Memmingen nach Chania (…) gebucht. Der Passagier bezahlte an die Beklagte den Flugpreis in Höhe von 27,30 €, erschien aber nicht zur Abfertigung am Startflughafen und trat den Flug nicht an. Für den Passagier und Zedenten hätte die Beklagte im Fall seiner Beförderung 12,90 € Luftverkehrsabgabe, 4,40 € Gebühren für die Sicherheitskontrolle, 0,30 € PRM-Umlage sowie ein Sicherheitsentgelt in Höhe von 0,81 €, mithin einen Gesamtbetrag an Gebühren und Abgaben in Höhe von 18,41 € entrichten müssen.
Das Amtsgericht Memmingen gab der Klage mit End28.01.2022 statt und verurteilte die Beklagte zu einer Zahlung von 18,41 € nebst Zinsen. Das Erstgericht ging dabei von einer wirksamen Abtretung aus und sprach den geltend gemachten Anspruch gemäß §§ 648, 812 BGB zu. Etwaige entgegenstehende Regelungen der allgemeinen Beförderungsbedingungen (ABB) der Beklagten (wie etwa die Anwendung des irischen Rechts, das Abtretungsverbot sowie die Erhebung einer Verwaltungsgebühr von 20,- €) würden die Passagiere unangemessen benachteiligen und seien deshalb aufgrund Verstoßes gegen EU-Richtlinien und nationale Gesetze unwirksam. Nach §§ 812 Abs. 1 S. 1, 648 S. 2 BGB könne die Klägerin auch die ersparten Aufwendungen der Beklagten in Höhe von 18,41 € herausverlangen.
Mit ihrer Berufung verfolgt die Beklagte weiterhin die Klageabweisung.
Die Beklagte rügt, dass das Amtsgericht rechtsfehlerhaft angenommen habe, dass das irische Recht nicht zur Anwendung komme. Die Beklagte habe den Einbeziehungsprozess der ABB dezidiert dargelegt und die gewählten Formulierungen seien für eine wirksame Anwendung bestimmt genug. Weiterhin sei auch der gewöhnliche Aufenthalt des Zedenten ordnungsgemäß bestritten und von Klägerseite hierzu nichts Konkretes vorgetragen worden. Die zurückgeforderten Beträge würden schon begrifflich und auch vom Anwendungsbereich nicht unter § 648 S. 2 BGB fallen, da diese Vorschrift vom Leitbild eines Unternehmers ausgehe, der für seine Tätigkeit (Material-)Aufwendungen vornehme. Außerdem sei die Vorschrift vom gesetzlichen Wortlaut her nicht anwendbar, wenn bereits eine Zahlung des Werklohns erfolgt sei. Das in den ABB festgelegte Abtretungsverbot sei im Übrigen wirksam und die Abtretung auch nicht durch Originalurkunden nachgewiesen, so dass bereits deshalb ein Anspruch nicht bestehe. Auch die Regelung einer Verwaltungsgebühr sei angesichts des eklatanten Ungleichgewichts von Flugpreis (27,30 €) und vermeintlich erstattbaren Kosten (18,41 €) gerechtfertigt.
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