Unabhängig davon, ob Waren über eine Online-Versteigerungs-Plattform als Sofortkauf oder als Versteigerung angeboten werden, sind Händler zur Belehrung über das Widerrufsrecht verpflichtet.
Nichtbeachtung dieses Umstandes führt zur Verschaffung eines Wettbewerbsvorteiles, so daß ein Mitbewerber einen Unterlassungsanspruch hat.
Nichtbeachtung dieses Umstandes führt zur Verschaffung eines Wettbewerbsvorteiles, so daß ein Mitbewerber einen Unterlassungsanspruch hat.
LG Memmingen, 23.06.2004 - Az: 1H O 1016/04, 1 HO 1016/04
ECLI:DE:LGMEMMI:2004:0623.1H.O1016.04.0A
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Redaktionelle Bearbeitung: RA Dr. jur. Jens-Peter Voß
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