Eine im Mietvertrag enthaltene Klausel, die dem Mieter das Halten, Besitzen oder Nutzen eines Kraftfahrzeuges verbietet, stellt eine unangemessene Benachteiligung dar und ist unwirksam. Das Interesse des Vermieters an der Verwirklichung eines autofreien Wohnkonzepts rechtfertigt keinen derart weitreichenden Eingriff in die allgemeine Handlungsfreiheit des Mieters.
Kann ein Vermieter dem Mieter per Vertrag den Besitz eines Autos verbieten?
Mietvertragliche Klauseln, die dem Mieter untersagen, ein Kraftfahrzeug zu halten, unmittelbar zu besitzen oder zu nutzen, unterliegen als Allgemeine Geschäftsbedingung der Inhaltskontrolle nach § 307 BGB. Handelt es sich - wie im vorliegend zu entscheidenden Fall - um eine vorformulierte, für eine Vielzahl von Verträgen vorgesehene Regelung, ist zu prüfen, ob die Klausel den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt. Maßgeblich ist eine umfassende Abwägung der wechselseitigen Interessen der Vertragsparteien.Welches Interesse verfolgt der Vermieter mit einer solchen Klausel?
Auf Vermieterseite kann das Interesse an der Aufrechterhaltung eines bestimmten Wohnkonzepts stehen, etwa der Realisierung einer PKW-freien Siedlung. Ein solches Konzept kann sich aus städtebaulichen Verträgen mit der jeweiligen Kommune ergeben, in denen sich der Vermieter zur Förderung eines Projekts wie „Wohnen ohne (eigenes) Auto“ verpflichtet. Eine derartige vertragliche Bindung gegenüber der Kommune verpflichtet den Vermieter jedoch regelmäßig nur dazu, das Projekt mit den ihm zur Verfügung stehenden rechtlichen und tatsächlichen Möglichkeiten zu unterstützen. Der Wegfall einer entsprechenden Verbotsklausel im Mietvertrag führt daher nicht zwangsläufig zu einem Verstoß gegen derartige städtebauliche Verpflichtungen, da zur Wahrung des angestrebten Charakters der Wohnanlage auch andere, weniger einschneidende Gestaltungen denkbar sind.Welches Interesse ist auf Seiten des Mieters zu berücksichtigen?
Dem gegenüber steht das Interesse des Mieters an der Wahrung seiner allgemeinen Handlungsfreiheit, insbesondere an der freien Entscheidung über die Anschaffung, den Vorhalt und die Nutzung eines Kraftfahrzeuges. Die Rechtsprechung hat in vergleichbaren Konstellationen wiederholt entschieden, dass weitreichende Verbotsklauseln in Mietverträgen, die elementare Bereiche der privaten Lebensführung betreffen, einer Inhaltskontrolle nicht standhalten. So wurde ein vollständiges Verbot der Tierhaltung für unwirksam erachtet (vgl. BGH, 20.01.1993 - Az: VIII ZR 10/92). Auch ein einschränkungsloses Verbot der Hunde- und Katzenhaltung beziehungsweise ein vollständig in das Ermessen des Vermieters gestellter Genehmigungsvorbehalt wurde als unwirksam beurteilt (vgl. BGH, 14.11.2007 - Az: VIII ZR 340/06). Gleiches gilt für starre Klauseln, die die Anbringung von Parabolantennen generell untersagen (vgl. BGH, 16.05.2007 - Az: VIII ZR 207/04), sowie für vollständige Rauchverbote in Mietverträgen (vgl. BGH, 05.03.2008 - Az: VIII ZR 37/07).Wie fällt die Abwägung im Ergebnis aus?
Bei der gebotenen Abwägung überwiegt das Interesse des Mieters an der Wahrung seiner allgemeinen Handlungsfreiheit gegenüber dem Interesse des Vermieters an der Durchsetzung eines autofreien Wohnkonzepts. Eine Klausel, die dem Mieter das Halten, den unmittelbaren Besitz oder die Nutzung eines Kraftfahrzeuges vollständig untersagt, ohne hinreichend klare Regelungen über die Erteilung von Ausnahmegenehmigungen vorzusehen, benachteiligt den Mieter unangemessen im Sinne des § 307 Abs. 1 BGB. Sie ist daher unwirksam. Ein Anspruch des Vermieters gegen den Mieter auf Unterlassung des Haltens, Besitzens oder Nutzens eines Kraftfahrzeuges besteht auf Grundlage einer solchen Klausel nicht.
LG Münster, 05.05.2014 - Az: 03 S 37/14
ECLI:DE:LGMS:2014:0505.03S37.14.00
Vorgehend: AG Münster, 19.02.2014 - Az: 8 C 2524/13
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