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Autofreies Wohnprojekt: Vermieter darf Kfz-Nutzung dennoch nicht ausnahmslos verbieten

Mietrecht Lesezeit: ca. 7 Minuten

Eine formularmäßige Mietvertragsklausel, die dem Mieter das Halten, den unmittelbaren Besitz und die Nutzung von Kraftfahrzeugen ausnahmslos und ohne Rechtsanspruch auf Ausnahmegenehmigung untersagt, benachteiligt den Mieter unangemessen und unwirksam. Dies gilt auch dann, wenn die Klausel der Umsetzung eines städtebaulich vorgegebenen, autofreien Wohnprojekts dient.

Kfz-Freiheit im Mietvertrag vereinbart

Im Rahmen sogenannter autofreier Wohnprojekte verpflichtete derVermieter seine Mieter durch formularmäßige Zusatzvereinbarungen dazu, auf das Halten und die Nutzung eines eigenen Kraftfahrzeugs zu verzichten. Solche Klauseln dienen der Umsetzung städtebaulicher Vorgaben, mit denen sich der Vermieter gegenüber der zuständigen Kommune zur Sicherung eines autofreien Wohngebiets verpflichtet hat. Da es sich bei derartigen Vereinbarungen um Allgemeine Geschäftsbedingungen im Sinne des § 305 Abs. 1 BGB handelt, unterliegen sie der Inhaltskontrolle nach §§ 307 ff. BGB.

Wann liegt eine unangemessene Benachteiligung vor?

Gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB sind Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Für die Beurteilung der Angemessenheit ist zunächst eine sorgfältige und alle Umstände des Einzelfalls berücksichtigende Ermittlung der wechselseitigen Interessen vorzunehmen. Zu prüfen ist demnach, welches Interesse der Verwender an der Aufrechterhaltung der Klausel hat und welche Gründe umgekehrt aus Sicht des Vertragspartners für deren Wegfall sprechen.

Auf Seiten des Vermieters kann ein anzuerkennendes Interesse an der Einhaltung eigener vertraglicher Verpflichtungen gegenüber einer Kommune bestehen - hier aus einem städtebaulichen Vertrag gemäß §§ 11, 124 BauGB - mit dem sich der Vermieter zur Förderung eines autofreien Wohnquartiers verpflichtet hat. Die Unwirksamkeit eines zugrunde liegenden Bebauungsplans berührt dabei nicht zwingend die Wirksamkeit eines auf dessen Grundlage geschlossenen städtebaulichen Vertrages, der die Parteien weiterhin binden kann.

Dem gegenüber steht das Interesse des Mieters an der Wahrung seiner individuale Mobilität und der freien Entscheidung über Anschaffung, Vorhaltung und Nutzung eines Fahrzeugs. Ein Verzicht hierauf kann mit erheblichen Einschränkungen der persönlichen Lebensführung verbunden sein, insbesondere im Zusammenhang mit der Ausübung einer beruflichen Tätigkeit, die häufig die Nutzung eines Kraftfahrzeugs voraussetzt.

Welche Auslegungsmaßstäbe gelten bei der Inhaltskontrolle?

Zur Vornahme der Interessenabwägung ist zunächst der objektive, tatsächliche Gehalt der Klausel zu ermitteln. Auf die tatsächliche Handhabung im Einzelfall - etwa eine großzügige Erteilung von Ausnahmegenehmigungen aus Kulanz - kommt es dabei nicht an. Bestehen mehrere Auslegungsalternativen, ist bei der Inhaltskontrolle die kundenfeindlichste Auslegung zugrunde zu legen, also diejenige, die am ehesten gegen §§ 307 ff. BGB verstößt.


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AG Münster, 19.02.2014 - Az: 8 C 2524/13

ECLI:DE:AGMS:2014:0219.8C2524.13.00

Nachfolgend: LG Münster, 05.05.2014 - Az: 03 S 37/14


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Theresia Donath (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verkehrsrecht)

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