Ist ein Pkw das einzige im Familienbesitz befindliche Fahrzeug, gilt er in der Regel als Hausratsgegenstand - selbst wenn er überwiegend für Fahrten zum Arbeitsplatz eines Ehegatten genutzt wird. Die eigenmächtige Veräußerung durch einen Ehegatten ist dann unwirksam; ein gutgläubiger Erwerb durch den Dritten scheidet aus.
Die Frage, unter welchen Voraussetzungen ein Kraftfahrzeug dem Hausrat zuzurechnen ist, wird in Rechtsprechung und Literatur nicht einheitlich beantwortet. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist ein Pkw nur ausnahmsweise dem Hausrat zuzuordnen, nämlich dann, wenn er von den Ehegatten gemeinschaftlich zum Zwecke der Haushalts- und privaten Lebensführung genutzt wird. Ein Teil der Instanzrechtsprechung stellt darauf ab, ob das Fahrzeug aufgrund gemeinsamer Zweckbestimmung der Eheleute überwiegend für das familiäre und eheliche Zusammenleben genutzt werden soll und nicht im Wesentlichen den persönlichen Zwecken nur eines Ehegatten dient.
Eine im Vordringen befindliche Auffassung stellt demgegenüber maßgeblich darauf ab, ob es sich um das einzige im Besitz der Familie befindliche Fahrzeug handelt. In diesem Fall wird das Fahrzeug zwangsläufig für sämtliche familiären Belange genutzt, sodass der Schwerpunkt der Nutzung im privaten Bereich liegt, sofern das Fahrzeug in erheblichem Umfang für familiäre Zwecke eingesetzt wird. Dies soll auch dann gelten, wenn ein Ehegatte das Fahrzeug für Fahrten zum Arbeitsplatz nutzt, da derartige Fahrten letztlich dem Unterhalt der Familie dienen und daher ebenfalls dem privaten Bereich zuzuordnen sind.
Wann ist ein Kraftfahrzeug als Hausratsgegenstand einzuordnen?
Nach § 1369 Abs. 1 BGB kann ein Ehegatte über Gegenstände des ehelichen Haushalts, die ihm gehören, nur verfügen, wenn der andere Ehegatte einwilligt oder das Familiengericht die Zustimmung ersetzt. Verfügt ein Ehegatte dennoch ohne die erforderliche Zustimmung über einen solchen Haushaltsgegenstand, ist die Verfügung gemäß § 1369 Abs. 3 BGB i.V.m. § 1368 BGB unwirksam. Ein gutgläubiger Erwerb des Dritten nach § 932 BGB ist in diesem Fall ausgeschlossen, da es sich bei den §§ 1368, 1369 BGB um Schutzvorschriften zugunsten der Ehegatten handelt. Ein Dritter, der einen Haushaltsgegenstand erwirbt, ist deshalb gehalten, sich zu vergewissern, ob der veräußernde Ehegatte zur Verfügung berechtigt ist.Die Frage, unter welchen Voraussetzungen ein Kraftfahrzeug dem Hausrat zuzurechnen ist, wird in Rechtsprechung und Literatur nicht einheitlich beantwortet. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist ein Pkw nur ausnahmsweise dem Hausrat zuzuordnen, nämlich dann, wenn er von den Ehegatten gemeinschaftlich zum Zwecke der Haushalts- und privaten Lebensführung genutzt wird. Ein Teil der Instanzrechtsprechung stellt darauf ab, ob das Fahrzeug aufgrund gemeinsamer Zweckbestimmung der Eheleute überwiegend für das familiäre und eheliche Zusammenleben genutzt werden soll und nicht im Wesentlichen den persönlichen Zwecken nur eines Ehegatten dient.
Eine im Vordringen befindliche Auffassung stellt demgegenüber maßgeblich darauf ab, ob es sich um das einzige im Besitz der Familie befindliche Fahrzeug handelt. In diesem Fall wird das Fahrzeug zwangsläufig für sämtliche familiären Belange genutzt, sodass der Schwerpunkt der Nutzung im privaten Bereich liegt, sofern das Fahrzeug in erheblichem Umfang für familiäre Zwecke eingesetzt wird. Dies soll auch dann gelten, wenn ein Ehegatte das Fahrzeug für Fahrten zum Arbeitsplatz nutzt, da derartige Fahrten letztlich dem Unterhalt der Familie dienen und daher ebenfalls dem privaten Bereich zuzuordnen sind.
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OLG Düsseldorf, 23.10.2006 - Az: II - 2 UF 97/06
ECLI:DE:OLGD:2006:1023.II2UF97.06.00
Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
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