Die Klägerin hat im vorliegenden Fall nachvollziehbar erläutert, dass sie sich nach der Scheidung von ihrem Ehemann entschlossen habe, aus Bad Hindelang nach Münster zu ziehen.
Hierzu habe sie ihr Wohnhaus in Bad Hindelang veräußert und die streitgegenständliche Doppelhaushälfte in Münster erworben.
Dies wurde belegt durch den auszugsweise vorgelegten Kaufvertrag, sowie einer Anlage, aus der hervorgeht, dass die Klägerin im Juni 2022 ein Umzugsunternehmen mit der Räumung ihres Hauses in Bad Hindelang und dem Transport der Möbel nach Münster beauftragt hatte.
Die Klägerin hat im Anschluss die Einlagerung ihrer Möbel beauftragt. In Anbetracht dieses Ablaufes bestehen keine ernsthaften Zweifel daran, dass die Klägerin den Umzug nach Münster geplant hatte.
Die Beklagten haben auch keine Umstände vorgetragen, die geeignet wären, den Nutzungswillen der Klägerin in Zweifel zu ziehen. Soweit die Klägerin in der mündlichen Verhandlung offenbart hat, zwischenzeitlich zu ihrem Lebensgefährten nach Aachen gezogen zu sein, so kann festgestellt werden, dass dies nicht grundsätzlich geeignet ist, den Nutzungswillen in Zweifel zu ziehen.
Die Klägerin hat hervorgehoben, dass dies nur eine Übergangslösung sei, da die bezogene Ferienwohnung in Bad Hindelang zu klein für sie und ihre Tochter sei. Letztendlich wäre es jedoch sogar unerheblich, ob die Klägerin ihren Nutzungswunsch zwischenzeitlich aufgegeben hätte, denn dies würde eine wirksam ausgesprochene Kündigung nicht unwirksam machen.
Hierzu habe sie ihr Wohnhaus in Bad Hindelang veräußert und die streitgegenständliche Doppelhaushälfte in Münster erworben.
Dies wurde belegt durch den auszugsweise vorgelegten Kaufvertrag, sowie einer Anlage, aus der hervorgeht, dass die Klägerin im Juni 2022 ein Umzugsunternehmen mit der Räumung ihres Hauses in Bad Hindelang und dem Transport der Möbel nach Münster beauftragt hatte.
Die Klägerin hat im Anschluss die Einlagerung ihrer Möbel beauftragt. In Anbetracht dieses Ablaufes bestehen keine ernsthaften Zweifel daran, dass die Klägerin den Umzug nach Münster geplant hatte.
Die Beklagten haben auch keine Umstände vorgetragen, die geeignet wären, den Nutzungswillen der Klägerin in Zweifel zu ziehen. Soweit die Klägerin in der mündlichen Verhandlung offenbart hat, zwischenzeitlich zu ihrem Lebensgefährten nach Aachen gezogen zu sein, so kann festgestellt werden, dass dies nicht grundsätzlich geeignet ist, den Nutzungswillen in Zweifel zu ziehen.
Die Klägerin hat hervorgehoben, dass dies nur eine Übergangslösung sei, da die bezogene Ferienwohnung in Bad Hindelang zu klein für sie und ihre Tochter sei. Letztendlich wäre es jedoch sogar unerheblich, ob die Klägerin ihren Nutzungswunsch zwischenzeitlich aufgegeben hätte, denn dies würde eine wirksam ausgesprochene Kündigung nicht unwirksam machen.
AG Münster, 29.08.2022 - Az: 98 C 1500/22
ECLI:DE:AGMS:2022:0829.98C1500.22.00
Nachfolgend: LG Münster - 1 S 56/22 (anhängig)
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Alexandra Klimatos und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RAin Patrizia Klein und RAin Theresia Donath
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