Verweigert der Verkäufer beim Vorliegen eines Gewährleistungsfalls den geschuldeten unentgeltlichen Rücktransport eines mangelhaften Kraftfahrzeugs zum Käufer, verletzt er eine kaufvertragliche Nebenpflicht und gerät zugleich mit der Rückgabe in Verzug. Der Käufer kann in diesem Fall Schadensersatz in Form einer Nutzungsausfallentschädigung verlangen, wobei die Beweislast für die Mangelfreiheit der Kaufsache innerhalb der Sechsmonatsfrist beim Verkäufer liegt.
Nebenpflicht zum unentgeltlichen Rücktransport
Liegt ein Gewährleistungsfall vor, ist der Verkäufer gemäß § 439 Abs. 1 BGB zur unentgeltlichen Nacherfüllung verpflichtet. Diese Pflicht umfasst nach § 439 Abs. 2 BGB auch die Kosten des Transports der mangelhaften Kaufsache, sofern sie zur Nacherfüllung an den Verkäufer oder eine von diesem benannte Stelle verbracht wurde. Wird die Kaufsache nach Behebung des Mangels nicht auf Kosten des Verkäufers zum Käufer oder an einen von diesem bezeichneten Ort zurücktransportiert, stellt dies eine Verletzung einer aus dem Kaufvertrag folgenden Nebenpflicht dar. Vorliegend betraf dies ein Kraftfahrzeug, dessen Rückführung die Verkäuferin trotz vorangegangener Reparatur des Motors verweigerte und statt dessen auf eine Abholung durch die Käuferin an ihrem eigenen Betriebssitz verwies.Wann tritt Verzug mit der Rückgabepflicht ein?
Setzt der Käufer dem Verkäufer eine Frist zur Rückgabe der Kaufsache und lässt der Verkäufer diese Frist verstreichen, gerät er nach deren Ablauf mit der Rückgabe in Verzug, § 286 BGB. Der Verzug besteht unabhängig davon fort, ob die Parteien in einem späteren gerichtlichen Vergleich eine Frist zur Abholung der Kaufsache durch den Käufer vereinbaren; eine solche Vereinbarung begründet weder eine Verpflichtung des Käufers zur vorzeitigen Abholung noch führt sie zu einem Verzicht auf bereits entstandene Ansprüche für den vorangegangenen Zeitraum.Beweislastverteilung
Tritt ein Sachmangel innerhalb von sechs Monaten seit Gefahrübergang auf, wird nach § 476 BGB vermutet, dass die Sache bereits bei Gefahrübergang mangelhaft war. Es ist daher Sache des Verkäufers, diese Vermutung zu widerlegen. Bloße Indizien, die für einen alternativen Schadensverlauf - etwa einen unsachgemäßen Einbau oder einen fehlerhaften Ölwechsel durch Dritte - sprechen, genügen hierfür nicht, wenn sie nicht mit der nach § 286 ZPO erforderlichen, an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit die Überzeugung des Gerichts begründen können. Aussagen eines Zeugen vom Hörensagen, dessen Kenntnis auf Angaben eines an dem Vorgang wirtschaftlich interessierten Dritten beruht, sind hierfür regelmäßig nicht ausreichend.Bemessung der Nutzungsausfallentschädigung
Wird dem Käufer die Nutzungsmöglichkeit an einem Kraftfahrzeug schuldhaft vorenthalten, kann er Schadensersatz in Form einer Nutzungsausfallentschädigung verlangen, sofern Nutzungswille und hypothetische Nutzungsmöglichkeit gegeben sind; dies gilt unabhängig davon, ob die Vorenthaltung auf einem Delikt oder - wie im vorliegenden Fall - auf einem schuldhaften Vertragsverstoß beruht (vgl. BGH, 14.04.2010 - Az: VIII ZR 145/09; BGH, 14.07.1982 - Az: VIII ZR 161/81; Grüneberg in Palandt, BGB, Kommentar, 77. Aufl., § 249, Rn. 41 f). Zeiträume, die der Käufer nachvollziehbar für notwendige Folgearbeiten - etwa die Berichtigung von Fahrzeugpapieren nach Einbau eines Austauschmotors - benötigt, sind hiervon in Abzug zu bringen; ein pauschaler Einwand des Verkäufers, der Einbau eines typengleichen Austauschmotors führe zum Erlöschen der Betriebserlaubnis, genügt hierfür ohne nähere Substantiierung nicht (vgl. Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, Kommentar, 44. Aufl., § 19 StVO, Rn. 12). Der Höhe nach kann zur Bemessung des Tagessatzes auf die Tabelle von Sanden/Danner/Küppersbusch zur Nutzungsausfallentschädigung zurückgegriffen werden, wobei insbesondere das Alter des Fahrzeugs eine entsprechende Abstufung rechtfertigt (vgl. Grüneberg in Palandt, BGB, Kommentar, 77. Aufl., § 249, Rn. 43 f).
OLG Brandenburg, 08.11.2018 - Az: 12 U 176/16
ECLI:DE:OLGBB:2018:1108.12U176.16.00
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