Eine Zeit von drei Monaten bis zur Anschaffung eines Ersatzwagens steht der Annahme eines für die Nutzungsentschädigung erforderlichen Nutzungswillens nicht entgegen, zumal, wenn die finanziellen Mittel zur Ersatzbeschaffung fehlen.
Wird ein nach einem Unfallereignis gemieteter Ersatzwagen zurückgegeben, so ist dies kein Indiz dafür, dass der Geschädigte in der Folgezeit seinen eigenen Wagen ohne den Unfall nicht benutzt hätte.
Ist die Haftung der Beklagtenseite unstreitig ist, muss der Kläger nicht damit rechnen, dass er Teile des Schadens selbst zu tragen hat. Die Inanspruchnahme seiner Vollkaskoversicherung musste er daher schon aus diesem Grunde nicht in Erwägung ziehen.
Wird ein nach einem Unfallereignis gemieteter Ersatzwagen zurückgegeben, so ist dies kein Indiz dafür, dass der Geschädigte in der Folgezeit seinen eigenen Wagen ohne den Unfall nicht benutzt hätte.
Ist die Haftung der Beklagtenseite unstreitig ist, muss der Kläger nicht damit rechnen, dass er Teile des Schadens selbst zu tragen hat. Die Inanspruchnahme seiner Vollkaskoversicherung musste er daher schon aus diesem Grunde nicht in Erwägung ziehen.
OLG München, 27.05.2020 - Az: 10 U 6795/19
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Theresia Donath | Geprüft von: RAin Patrizia Klein und RAin Alexandra Klimatos
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