Eine außerordentliche Kündigung wegen des Verdachts von Vermögensdelikten setzt voraus, dass der Arbeitgeber die vom Arbeitnehmer im Rahmen der sekundären Darlegungslast vorgetragenen Rechtfertigungsgründe widerlegen kann - gelingt dies nicht, bleibt die Kündigung unwirksam.
Im für die Entscheidung maßgeblichen Fall ging es um den Vorwurf, eine Arbeitnehmerin habe abgehobene Bargelder unterschlagen und dies durch fehlerhafte Buchungen im Kassenbuch verschleiert. Die Arbeitnehmerin hatte dem hinreichend substantiiert entgegengehalten, sie habe das Bargeld jeweils an den Geschäftsführer ausgehändigt und die ihr vorgelegten Belege lediglich weisungsgemäß verbucht. Da sich diese Einlassung nicht widerlegen ließ - unter anderem, weil die Kassenführung im Betrieb unzureichend organisiert war und die Bargeldabhebungen aus den kontrollierten Kontoauszügen ersichtlich waren -, blieb der Kündigungsgrund unbewiesen.
Darlegungs- und Beweislast bei Vermögensdelikten als Kündigungsgrund
Im Kündigungsschutzprozess trägt der Arbeitgeber die volle Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen eines wichtigen Grundes im Sinne des § 626 BGB. Dies umfasst auch die Widerlegung von Rechtfertigungs- oder Entschuldigungsgründen, die der Arbeitnehmer gemäß § 138 Abs. 2 ZPO vorbringt. Allerdings kann dem Arbeitnehmer bereits auf der Tatbestandsebene des wichtigen Grundes eine sekundäre Darlegungslast obliegen, wenn der Arbeitgeber außerhalb des maßgeblichen Geschehensablaufs steht, während der Arbeitnehmer aufgrund seiner größeren Sachnähe die wesentlichen Tatsachen kennt. Kommt der Arbeitnehmer dieser sekundären Darlegungslast nicht nach, gilt das tatsächliche Vorbringen des Arbeitgebers gemäß § 138 Abs. 3 ZPO als zugestanden, sofern es nicht völlig aus der Luft gegriffen ist. An die sekundäre Darlegungslast dürfen jedoch keine überzogenen Anforderungen gestellt werden; sie soll dem Arbeitgeber lediglich ermöglichen, weitere Nachforschungen anzustellen und substantiiert zum Kündigungsgrund vorzutragen.Im für die Entscheidung maßgeblichen Fall ging es um den Vorwurf, eine Arbeitnehmerin habe abgehobene Bargelder unterschlagen und dies durch fehlerhafte Buchungen im Kassenbuch verschleiert. Die Arbeitnehmerin hatte dem hinreichend substantiiert entgegengehalten, sie habe das Bargeld jeweils an den Geschäftsführer ausgehändigt und die ihr vorgelegten Belege lediglich weisungsgemäß verbucht. Da sich diese Einlassung nicht widerlegen ließ - unter anderem, weil die Kassenführung im Betrieb unzureichend organisiert war und die Bargeldabhebungen aus den kontrollierten Kontoauszügen ersichtlich waren -, blieb der Kündigungsgrund unbewiesen.
Wann ist eine Parteivernehmung von Amts wegen geboten?
Bleiben nach Ausschöpfung anderer Beweismittel Zweifel bestehen, kommt eine Parteivernehmung von Amts wegen gemäß § 448 ZPO nur unter engen Voraussetzungen in Betracht. Sie darf nur angeordnet werden, wenn aufgrund einer vorangegangenen Beweisaufnahme oder des sonstigen Verhandlungsinhalts eine gewisse Wahrscheinlichkeit für die zu beweisende Tatsache spricht (vgl. BAG, 12.02.2013 - Az: 3 AZR 120/11). Stehen sich die Darstellungen der Parteien nach Anhörung als gleichermaßen plausibel gegenüber, ohne dass die erforderliche Wahrscheinlichkeit für eine der beiden Versionen spricht, ist eine förmliche Parteivernehmung nicht veranlasst.Beginn und Wahrung der Zwei-Wochen-Frist nach § 626 Abs. 2 BGB
Die außerordentliche Kündigung kann gemäß § 626 Abs. 2 Satz 1 BGB nur innerhalb von zwei Wochen nach Kenntniserlangung von den maßgebenden Tatsachen erklärt werden. Die Frist beginnt, sobald der Kündigungsberechtigte eine zuverlässige und hinreichend vollständige Kenntnis der einschlägigen Tatsachen hat, die ihm die Entscheidung ermöglicht, ob er das Arbeitsverhältnis fortsetzen will oder nicht (vgl. BAG, 01.06.2017 - Az: 6 AZR 720/15). Der Arbeitgeber trägt die Darlegungs- und Beweislast für die Einhaltung dieser Frist. Dabei reicht der allgemeine Hinweis, die Kündigungsgründe seien nicht länger als zwei Wochen vor Kündigungsausspruch bekannt gewesen, nicht aus. Vielmehr müssen die Umstände geschildert werden, aus denen sich ergibt, wann und wodurch der Kündigungsberechtigte von den maßgebenden Tatsachen erfahren hat; wurden noch Ermittlungen durchgeführt, ist darzulegen, welche Tatsachenbehauptungen klärungsbedürftig waren und welche Aufklärungsmaßnahmen zu welchem Zeitpunkt erfolgten (vgl. BAG, 01.02.2007 - Az: 2 AZR 333/06).Urteil freischalten
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LAG Rheinland-Pfalz, 05.12.2018 - Az: 2 Sa 46/17
ECLI:DE:LAGRLP:2018:1205.2Sa46.17.00
Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
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