Wird ein Arbeitnehmer unmittelbar nach Erhalt einer Kündigung krankgeschrieben und deckt die attestierte Arbeitsunfähigkeit den Zeitraum bis zum Ende der Kündigungsfrist weitgehend ab, kann dies den Beweiswert der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung erschüttern. In diesem Fall muss der Arbeitnehmer die tatsächliche Erkrankung durch konkreten Sachvortrag und ggf. Beweisantritt nachweisen - gelingt dies nicht, entfällt der Anspruch auf Entgeltfortzahlung.
In der Praxis wird dieser Beweis regelmäßig durch die Vorlage einer ordnungsgemäß ausgestellten ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 2 EFZG geführt. Diese gilt als das gesetzlich vorgesehene und wichtigste Beweismittel für das Vorliegen einer krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit. Nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 EFZG entzieht die Vorlage einer solchen Bescheinigung dem Arbeitgeber grundsätzlich das Recht zur Leistungsverweigerung (vgl. BAG, 13.12.2023 - Az: 5 AZR 137/23).
Gelingt dem Arbeitgeber die Erschütterung des Beweiswerts, tritt hinsichtlich der Darlegungs- und Beweislast wieder derselbe Zustand ein, der vor Vorlage der Bescheinigung bestand. Sodann ist es Sache des Arbeitnehmers, konkrete Tatsachen darzulegen und im Bestreitensfall zu beweisen, die den Schluss auf eine bestehende Erkrankung zulassen. Erforderlich ist substantiierter Vortrag etwa dazu, welche Krankheiten vorgelegen haben, welche gesundheitlichen Einschränkungen bestanden und welche ärztlichen Verhaltensmaßregeln oder Medikamente verordnet wurden. Der Arbeitnehmer muss - zumindest laienhaft - für den gesamten Entgeltfortzahlungszeitraum schildern, welche konkreten gesundheitlichen Beeinträchtigungen mit welchen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit bestanden (vgl. BAG, 15.01.2025 - Az: 5 AZR 284/24).
Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall - Grundsatz der Beweisführung
Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 EFZG hat ein Arbeitnehmer Anspruch auf Entgeltfortzahlung für die Zeit der Arbeitsunfähigkeit bis zur Dauer von sechs Wochen, wenn er ohne eigenes Verschulden durch Krankheit an der Erbringung seiner Arbeitsleistung gehindert ist. Die Darlegungs- und Beweislast für die Anspruchsvoraussetzungen trägt nach allgemeinen Grundsätzen der Arbeitnehmer (vgl. BAG, 15.01.2025 - Az: 5 AZR 284/24).In der Praxis wird dieser Beweis regelmäßig durch die Vorlage einer ordnungsgemäß ausgestellten ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 2 EFZG geführt. Diese gilt als das gesetzlich vorgesehene und wichtigste Beweismittel für das Vorliegen einer krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit. Nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 EFZG entzieht die Vorlage einer solchen Bescheinigung dem Arbeitgeber grundsätzlich das Recht zur Leistungsverweigerung (vgl. BAG, 13.12.2023 - Az: 5 AZR 137/23).
Welche Bedeutung hat der Beweiswert der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung?
Die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung begründet keine gesetzliche Vermutung im Sinne des § 292 ZPO, die nur durch den Beweis des Gegenteils widerlegt werden könnte. Der Arbeitgeber ist bei der Erschütterung des Beweiswerts nicht auf die in § 275 Abs. 1a SGB V genannten Regelbeispiele beschränkt. Bei der Bestimmung der wechselseitigen Darlegungslast ist zu berücksichtigen, dass der Arbeitgeber regelmäßig keine Kenntnis von den Krankheitsursachen hat und daher nur eingeschränkt in der Lage ist, Indiztatsachen zur Erschütterung vorzutragen. Er muss - anders als beim Beweis des Gegenteils einer gesetzlichen Vermutung - keine Tatsachen darlegen, die diesem Beweis zugänglich sind (vgl. BAG, 15.01.2025 - Az: 5 AZR 284/24).Gelingt dem Arbeitgeber die Erschütterung des Beweiswerts, tritt hinsichtlich der Darlegungs- und Beweislast wieder derselbe Zustand ein, der vor Vorlage der Bescheinigung bestand. Sodann ist es Sache des Arbeitnehmers, konkrete Tatsachen darzulegen und im Bestreitensfall zu beweisen, die den Schluss auf eine bestehende Erkrankung zulassen. Erforderlich ist substantiierter Vortrag etwa dazu, welche Krankheiten vorgelegen haben, welche gesundheitlichen Einschränkungen bestanden und welche ärztlichen Verhaltensmaßregeln oder Medikamente verordnet wurden. Der Arbeitnehmer muss - zumindest laienhaft - für den gesamten Entgeltfortzahlungszeitraum schildern, welche konkreten gesundheitlichen Beeinträchtigungen mit welchen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit bestanden (vgl. BAG, 15.01.2025 - Az: 5 AZR 284/24).
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LAG Hamm, 24.06.2026 - Az: 3 SLa 143/26
Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
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