Macht ein Arbeitnehmer nach Ablauf des sechswöchigen Entgeltfortzahlungszeitraums erneut Entgeltfortzahlung geltend, muss er im Bestreitensfall konkret darlegen, dass keine Fortsetzungserkrankung im Sinne des § 3 Abs. 1 S. 2 Entgeltfortzahlungsgesetz (EntgFG) vorliegt. Ein bloßes Schreiben der Krankenkasse ersetzt diesen eigenen Tatsachenvortrag nicht.
Als zugestanden im Sinne des § 138 Abs. 3 ZPO können nur solche Tatsachen gelten, die zuvor - ausdrücklich oder konkludent - überhaupt vorgetragen wurden. Fehlt es an eigenem Tatsachenvortrag des Arbeitnehmers zum Nichtbestehen einer Fortsetzungserkrankung in den relevanten Bezugszeiträumen, muss der Arbeitgeber einen solchen (nicht erfolgten) Vortrag auch nicht bestreiten. Die bloße Bezugnahme auf ein Schreiben der Krankenkasse begründet keine konkludente Behauptung des Nichtvorliegens einer Fortsetzungserkrankung, wenn sich dieses Schreiben inhaltlich nicht auf sämtliche maßgeblichen Zeiträume bezieht.
Entgeltfortzahlungsanspruch und Ausschlusstatbestand der Fortsetzungserkrankung
Nach § 3 Abs. 1 S. 1 EntgFG behält ein Arbeitnehmer, der durch Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit ohne eigenes Verschulden an seiner Arbeitsleistung verhindert ist, den Anspruch auf Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber für die Dauer von bis zu sechs Wochen. Wird der Arbeitnehmer nach Ausschöpfung dieses Sechs-Wochen-Zeitraums infolge derselben Krankheit erneut arbeitsunfähig, greift grundsätzlich der Ausschlusstatbestand des § 3 Abs. 1 S. 2 EntgFG. Ein erneuter Anspruch auf Entgeltfortzahlung besteht in diesem Fall nur dann, wenn entweder vor der erneuten Arbeitsunfähigkeit mindestens sechs Monate keine Arbeitsunfähigkeit infolge derselben Krankheit bestand (§ 3 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 EntgFG) oder seit Beginn der ersten Arbeitsunfähigkeit infolge derselben Krankheit zwölf Monate verstrichen sind (§ 3 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 EntgFG). Der Zwölf-Monats-Zeitraum ist dabei im Wege der Vorausberechnung ab dem Eintritt der ersten krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit zu ermitteln.Wie ist die Darlegungs- und Beweislast verteilt?
Bei der Frage, ob eine Fortsetzungserkrankung im Sinne des § 3 Abs. 1 S. 2 EntgFG vorliegt, trifft den klagenden Arbeitnehmer eine abgestufte Darlegungslast. Enthält die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung selbst keine entsprechenden Angaben, hat der Arbeitnehmer darzulegen, dass keine Fortsetzungserkrankung besteht. Dieser Darlegungslast kann er zunächst durch Vorlage ärztlicher Bescheinigungen genügen. Bestreitet der Arbeitgeber jedoch, dass eine neue Erkrankung vorliegt, muss der Arbeitnehmer weitergehend Tatsachen vortragen, aus denen sich der Schluss ziehen lässt, dass keine Fortsetzungserkrankung gegeben war. Diese Anforderung überspannt die Vortragslast des Arbeitnehmers nicht und begegnet weder verfassungsrechtlichen noch europarechtlichen Bedenken (vgl. BAG, 18.01.2023 - Az: 5 AZR 93/22). Ausreichend, aber auch erforderlich ist es, dass der Arbeitnehmer bezogen auf den gesamten maßgeblichen Zeitraum laienhaft schildert, welche gesundheitlichen Beeinträchtigungen und Beschwerden vorlagen und wie sich diese auf die Arbeitsfähigkeit ausgewirkt haben. Zusätzlich muss der Arbeitnehmer die behandelnden Ärzte von der Schweigepflicht entbinden, damit der Arbeitgeber die Möglichkeit hat, sich substantiiert zu den Behauptungen zu äußern (vgl. BAG, 18.01.2023 - Az: 5 AZR 93/22; BAG, 31.03.2021 - Az: 5 AZR 197/20; BAG, 10.09.2014 - Az: 10 AZR 651/12). Die bloße Vorlage einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung reicht dann nicht mehr aus, wenn der Arbeitgeber den entsprechenden Vortrag des Arbeitnehmers bestritten hat (vgl. BAG, 18.01.2023 - Az: 5 AZR 93/22).Welche Bedeutung kommt der Mitteilung der Krankenkasse zu?
Eine Mitteilung der Krankenkasse zum Nichtvorliegen einer Fortsetzungserkrankung bindet weder den Arbeitgeber noch die Arbeitsgerichte. § 69 Abs. 4 Hs. 1 SGB X ermöglicht der Krankenkasse lediglich, dem betroffenen Arbeitgeber ihre eigene Einschätzung mitzuteilen (vgl. BAG, 18.01.2023 - Az: 5 AZR 92/22; BAG, 10.09.2014 - Az: 10 AZR 651/12). Einer solchen Mitteilung kommt zudem nicht der Beweiswert zu, der einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung beizumessen ist (vgl. BAG, 18.01.2023 - Az: 5 AZR 92/22). Sie ersetzt daher keinen eigenen Tatsachenvortrag des Arbeitnehmers, sondern kann diesen allenfalls ergänzen. Bezieht sich der Arbeitnehmer im Prozess lediglich auf ein solches Schreiben, ohne selbst konkret zu den maßgeblichen Erkrankungszeiträumen vorzutragen, genügt dies der Darlegungslast nicht - insbesondere dann nicht, wenn sich das Schreiben der Krankenkasse gar nicht auf sämtliche relevanten Bezugszeiträume erstreckt.Als zugestanden im Sinne des § 138 Abs. 3 ZPO können nur solche Tatsachen gelten, die zuvor - ausdrücklich oder konkludent - überhaupt vorgetragen wurden. Fehlt es an eigenem Tatsachenvortrag des Arbeitnehmers zum Nichtbestehen einer Fortsetzungserkrankung in den relevanten Bezugszeiträumen, muss der Arbeitgeber einen solchen (nicht erfolgten) Vortrag auch nicht bestreiten. Die bloße Bezugnahme auf ein Schreiben der Krankenkasse begründet keine konkludente Behauptung des Nichtvorliegens einer Fortsetzungserkrankung, wenn sich dieses Schreiben inhaltlich nicht auf sämtliche maßgeblichen Zeiträume bezieht.
LAG Hamm, 18.08.2023 - Az: 1 Sa 127/23
ECLI:DE:LAGHAM:2023:0818.1SA127.23.00
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