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Fiktive Schadensabrechnung: Nutzungsausfall verweigert, wenn der Reparaturnachweis nicht überzeugt

Verkehrsrecht Lesezeit: ca. 5 Minuten

Wer Reparaturkosten fiktiv - also ohne tatsächliche Reparaturrechnung, nur auf Basis eines Sachverständigengutachtens - abrechnet, kann für denselben Schadensfall grundsätzlich keinen Nutzungsausfall verlangen, wenn er die tatsächliche Durchführung der Reparatur nicht ausreichend nachweist. Ein Foto des angeblich reparierten Fahrzeugs genügt als Beweismittel nur dann, wenn es die sach- und ordnungsgemäße Instandsetzung erkennbar belegt. Fehlt ein solcher tauglicher Nachweis, scheitert der Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung bereits an der Darlegungs- und Beweislast des Geschädigten.

Fiktive Schadensabrechnung und Nutzungsausfall

Im Rahmen der Schadensabrechnung nach einem Verkehrsunfall steht dem Geschädigten grundsätzlich die Wahl zu, seinen Fahrzeugschaden fiktiv - d.h. auf Grundlage eines Sachverständigengutachtens ohne Vorlage einer Reparaturrechnung - abzurechnen. Diese Abrechnungsform hat jedoch Auswirkungen auf die Durchsetzbarkeit weiterer Schadensersatzpositionen, insbesondere des Nutzungsausfalls. Nutzungsausfallentschädigung setzt voraus, dass das Fahrzeug während eines bestimmten Zeitraums tatsächlich nicht zur Verfügung stand. Diese tatsächliche Beeinträchtigung muss der Geschädigte konkret darlegen und beweisen.

Welche Anforderungen gelten an den Nachweis der Reparatur?

Der Geschädigte trägt die volle Darlegungs- und Beweislast sowohl dafür, dass das Fahrzeug tatsächlich repariert wurde, als auch dafür, dass es während der Reparaturzeit nicht nutzbar war. Ein Sachverständigengutachten - etwa der DEKRA - belegt insoweit lediglich die voraussichtliche Reparaturdauer für eine sach- und ordnungsgemäße Instandsetzung, trifft aber keine Aussage darüber, ob eine solche Reparatur tatsächlich stattgefunden hat. Für den tatsächlichen Reparaturnachweis bedarf es daher eines eigenständigen Beweismittels.

Wann ist ein Foto als Beweismittel untauglich?

Wird zum Nachweis der durchgeführten Reparatur ausschließlich ein Lichtbild des Fahrzeugs vorgelegt, kommt es entscheidend auf die Qualität und den Aussagegehalt dieses Fotos an. Ein Foto, das eine sach- und ordnungsgemäße Reparatur nicht erkennbar belegt - etwa weil es von äußerst schlechter Bildqualität ist oder weil ein beigefügter Datumsbeweis (z.B. durch eine Tageszeitung) nicht eindeutig nachvollzogen werden kann - ist als Beweismittel untauglich. Vorliegend wurde ein Foto eingereicht, auf dem lediglich erahnt werden konnte, dass ein Tablet mit einer digitalen Tageszeitung abgelichtet worden war, nicht jedoch eine Tageszeitung in Papierform. Weder die Reparatur selbst noch der behauptete Reparaturzeitraum ließen sich dem Lichtbild entnehmen.

Nutzungswille als weitere Voraussetzung

Darüber hinaus setzt der Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung voraus, dass der Geschädigte einen tatsächlichen Nutzungswillen hatte, d.h. das Fahrzeug während der Ausfallzeit auch tatsächlich genutzt hätte. Wird dieser Nutzungswille vom Schädiger bestritten, obliegt es dem Geschädigten, hierzu vorzutragen. Fehlt es bereits am tauglichen Reparaturnachweis, kommt es auf die Frage des Nutzungswillens allerdings nicht mehr entscheidend an.

Wann entfällt der Anspruch auf Nutzungsausfall?

Kann der Geschädigte die tatsächliche Durchführung einer sach- und ordnungsgemäßen Reparatur nicht hinreichend nachweisen, besteht kein Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung. Dies gilt unabhängig davon, dass die grundsätzliche Haftung des Schädigers dem Grunde nach unstreitig ist. Der Anspruch scheitert nicht an der Haftungsfrage, sondern an der fehlenden Substantiierung des konkreten Schadens.


AG Dachau, 24.04.2026 - Az: 3 C 877/25


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Theresia Donath (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verkehrsrecht)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)

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