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Unfallschaden selbst repariert: KFZ-Betrieb darf Unternehmergewinn abrechnen

Verkehrsrecht Lesezeit: ca. 6 Minuten

Repariert ein Unfallgeschädigter, der selbst eine Kfz-Werkstatt betreibt, sein beschädigtes Fahrzeug in eigener Regie, kann er vom Schädiger dennoch den vollen Unternehmergewinn sowie die üblichen Ersatzteilaufschläge verlangen - vorausgesetzt, der Betrieb war im maßgeblichen Zeitraum ausgelastet und hätte die Kapazität sonst gewinnbringend für Fremdaufträge nutzen können. Eine Bereicherung des Geschädigten liegt hierin nicht, da er lediglich so gestellt wird, wie er ohne das Schadensereignis stünde.

Eine Verpflichtung des Geschädigten, die Reparatur auf einen späteren, weniger ausgelasteten Zeitraum zu verschieben, besteht grundsätzlich nicht, insbesondere wenn das Fahrzeug im Geschäftsbetrieb benötigt wird und die weitere Nutzung ohne Reparatur nicht möglich ist.

Erstattung des Unternehmergewinns für gewerbliche Werkstattbetreiber als Geschädigte

Nach § 249 Satz 2 BGB kann der Geschädigte eines Verkehrsunfalls den zur Herstellung erforderlichen Geldbetrag verlangen. Führt er die Reparatur seines Fahrzeugs nicht in einer fremden, sondern in der eigenen Kfz-Werkstatt durch, stellt sich die Frage, ob ihm neben den reinen Material- und Lohnkosten auch der Unternehmergewinn zusteht, den eine Fremdwerkstatt für die Reparaturleistung kalkuliert hätte. Der Schädiger muss dem Geschädigten grundsätzlich zunächst den angemessenen Reparaturlohn einer Kraftfahrzeugwerkstatt ersetzen - unabhängig davon, ob die Reparatur tatsächlich fremdvergeben oder in Eigenregie durchgeführt wird (vgl. BGH, 26.05.1970 - Az: VI ZR 168/68).

Diese Grundsätze gelten auch dann, wenn der Geschädigte selbst gewerbsmäßig mit der Instandsetzung von Kraftfahrzeugen befasst ist und die Reparatur seines eigenen, beschädigten Fahrzeugs im eigenen Betrieb vornimmt. Der Umstand, dass der Geschädigte hierbei nicht auf eine fremde Werkstatt angewiesen ist, sondern über die erforderlichen betrieblichen Kapazitäten selbst verfügt, ändert an der Erstattungsfähigkeit des Unternehmergewinns grundsätzlich nichts. Eine Ausnahme gilt nur dann, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Geschädigte aufgrund einer besonderen Beschäftigungslage im fraglichen Zeitraum ohnehin nicht in der Lage gewesen wäre, die für die Reparatur aufgewendete Kapazität anderweitig, bestimmungsgemäß und gewinnbringend einzusetzen. In diesem Fall entfiele die Grundlage für die Zubilligung eines fiktiven Unternehmergewinns, da kein entgangener Gewinn aus einem anderweitig möglichen Fremdauftrag vorläge.

Wann liegt keine Bereicherung des Geschädigten vor?

Maßgeblich für die Beurteilung ist die Auslastung des Betriebs im maßgeblichen Reparaturzeitraum. War die Werkstatt zu diesem Zeitpunkt mehr als ausgelastet, hätte der Geschädigte die für die Eigenreparatur aufgewendete Zeit und Kapazität stattdessen für Aufträge Dritter nutzen und hierfür ebenfalls den Unternehmergewinn erzielen können. Verzichtet der Geschädigte in einer solchen Konstellation zugunsten des Schädigers auf den Unternehmergewinn, würde er wirtschaftlich schlechter gestellt, als er ohne das Schadensereignis stünde. Eine Bereicherung des Geschädigten liegt hierin nicht, da lediglich der Zustand hergestellt wird, der ohne den Unfall bestanden hätte - namentlich die Möglichkeit, mit der betrieblichen Kapazität einen Gewinn zu erzielen, sei es durch einen Fremdauftrag, sei es durch die Reparatur des eigenen Fahrzeugs. Dem Geschädigten ist es nicht zuzumuten, zugunsten des Schädigers auf den ihm zustehenden Unternehmergewinn zu verzichten, wenn er die betrieblichen Kapazitäten aufgrund der Auslastung im fraglichen Zeitraum anderweitig gewinnbringend hätte einsetzen können (vgl. AG Düsseldorf, 03.11.2000 - Az: 39 C 6443/00).

Können Ersatzteilaufschläge angesetzt werden?

Entsprechende Erwägungen gelten für die von Werkstätten üblicherweise erhobenen Ersatzteilaufschläge. Diese stellen zwar hausinterne Kosten dar, die der Betreiber für die Ersatzteileinlagerung und den Lagerbetrieb kalkuliert und mit denen er im Falle der Eigenreparatur nicht von dritter Seite belastet wird. Hätte der Geschädigte die Reparatur jedoch fremdvergeben und im Gegenzug einen Kundenauftrag angenommen, wäre ihm der Ersatzteilaufschlag aus diesem Fremdauftrag zugeflossen. Greift der Geschädigte für die Eigenreparatur auf seinen eigenen Lagerbestand zurück, anstatt die Kapazität für einen Fremdauftrag zu nutzen, soll er hierdurch nicht zugunsten des Schädigers schlechter gestellt werden. Auch insoweit erfolgt lediglich eine Gleichstellung mit der hypothetischen Vermögenslage, die ohne das Schadensereignis bestanden hätte.


AG Ellwangen/Jagst, 16.01.2014 - Az: 2 C 195/12


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Theresia Donath (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verkehrsrecht)Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)

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