Tritt ein Käufer wegen eines Sachmangels vom Kaufvertrag über ein Kraftfahrzeug zurück, schließt dies einen Anspruch auf Ersatz des mangelbedingten Nutzungsausfallschadens nicht aus. Der Käufer bleibt jedoch im Rahmen seiner Schadensminderungspflicht gehalten, binnen angemessener Frist ein Ersatzfahrzeug zu beschaffen oder einen längeren Nutzungsausfall durch ein Interimsfahrzeug zu überbrücken.
Im zu entscheidenden Fall hatte die Käuferin eines Gebrauchtwagens wegen eines nicht fachgerecht beseitigten Unfallschadens, der die Betriebs- und Verkehrssicherheit beeinträchtigte, den Rücktritt vom Kaufvertrag erklärt. Zwischen der Aufgabe der Nutzung des Fahrzeugs und dem Erwerb eines Ersatzfahrzeugs lag ein Zeitraum von 168 Tagen, für den die Käuferin Ersatz des ihr entstandenen Nutzungsausfallschadens verlangte.
Im Rahmen eines neben der Rückabwicklung nach §§ 346, 347 BGB eröffneten Schadensersatzanspruchs ist der Gläubiger nach der Differenztheorie so zu stellen, wie er stünde, wenn der Vertrag ordnungsgemäß erfüllt worden wäre. Dieser auf das Erfüllungsinteresse gerichtete Anspruch umfasst bei Lieferung einer mangelhaften Sache typischerweise auch den Ersatz eines Nutzungsausfallschadens, der dadurch entsteht, dass dem Käufer infolge des Mangels die Nutzung der Sache entgeht.
Auch aus § 281 Abs. 5 BGB, wonach der Schuldner beim Schadensersatz statt der ganzen Leistung die Rückforderung des Geleisteten nach den Rücktrittsvorschriften verlangen kann, folgt kein Vorrang des Rücktrittsrechts. Diese Vorschrift regelt lediglich das Schicksal der zurückzugewährenden Leistung, trifft jedoch keine Aussage darüber, ob und in welchem Umfang der beim Gläubiger entstandene Nichterfüllungsschaden zu ersetzen ist.
Eine ungerechtfertigte Doppelbegünstigung des Käufers wird dadurch vermieden, dass der ihm nach § 347 Abs. 1 BGB zugeflossene Wertersatz im Wege der schadensrechtlichen Vorteilsausgleichung bei der Bemessung des Nutzungsausfallschadens anzurechnen ist.
Zum Schadensersatz statt der Leistung gehören damit neben dem Nutzungsausfallschaden auch solche Aufwendungen, die dem Käufer durch die Anschaffung eines Ersatzfahrzeugs entstehen, etwa Anmeldekosten, sofern diese bei ordnungsgemäßer Erfüllung durch den Verkäufer nicht angefallen wären. Dagegen kann eine Erstattung von Aufwendungen für Versicherungsprämien und Kraftfahrzeugsteuer für das zurückgegebene Fahrzeug ausscheiden, wenn den Käufer insoweit ein die Haftung des Verkäufers vollständig zurücktretendes Mitverschulden trifft, etwa weil er es unterlassen hat, das nicht mehr genutzte Fahrzeug abzumelden oder den Verkäufer über die Gründe der unterbliebenen Abmeldung zu informieren.
Rücktritt und Schadensersatz beim Kfz-Kauf
Beim Kauf eines mangelhaften Kraftfahrzeugs stellt sich die Frage, ob dem Käufer nach einem Rücktritt vom Kaufvertrag noch weitergehende Schadensersatzansprüche zustehen. Praktisch bedeutsam ist dies insbesondere dann, wenn der Käufer das erworbene Fahrzeug wegen des Mangels über einen längeren Zeitraum nicht nutzen konnte, bevor die Rückabwicklung des Vertrags erfolgt ist.Im zu entscheidenden Fall hatte die Käuferin eines Gebrauchtwagens wegen eines nicht fachgerecht beseitigten Unfallschadens, der die Betriebs- und Verkehrssicherheit beeinträchtigte, den Rücktritt vom Kaufvertrag erklärt. Zwischen der Aufgabe der Nutzung des Fahrzeugs und dem Erwerb eines Ersatzfahrzeugs lag ein Zeitraum von 168 Tagen, für den die Käuferin Ersatz des ihr entstandenen Nutzungsausfallschadens verlangte.
Schließt der Rücktritt einen Schadensersatzanspruch wegen Nutzungsausfalls aus?
Ein auf einen Sachmangel gestützter Rücktritt vom Kaufvertrag schließt das Recht des Käufers nicht aus, daneben unter den Voraussetzungen des Schadensersatzes statt der Leistung (§ 437 Nr. 3, § 280 Abs. 1, 3, § 281 Abs. 1 BGB) Ersatz eines mangelbedingten Nutzungsausfallschadens zu verlangen. Grundlage hierfür ist die durch die Schuldrechtsmodernisierung eingeführte Regelung des § 325 BGB, wonach das Recht, wegen der Nichterfüllung Schadensersatz zu verlangen, durch den Rücktritt nicht ausgeschlossen wird. Damit hat der Gesetzgeber die frühere Alternativität zwischen Rücktritt und Schadensersatz wegen Nichterfüllung aufgegeben und stattdessen eine Kumulation beider Rechtsbehelfe ermöglicht.Im Rahmen eines neben der Rückabwicklung nach §§ 346, 347 BGB eröffneten Schadensersatzanspruchs ist der Gläubiger nach der Differenztheorie so zu stellen, wie er stünde, wenn der Vertrag ordnungsgemäß erfüllt worden wäre. Dieser auf das Erfüllungsinteresse gerichtete Anspruch umfasst bei Lieferung einer mangelhaften Sache typischerweise auch den Ersatz eines Nutzungsausfallschadens, der dadurch entsteht, dass dem Käufer infolge des Mangels die Nutzung der Sache entgeht.
Steht die rücktrittsrechtliche Nutzungsentschädigung dem entgegen?
Der Ersatzfähigkeit des Nutzungsausfallschadens steht nicht entgegen, dass der Käufer im Falle eines Rücktritts seinerseits verpflichtet ist, dem Verkäufer Wertersatz für gezogene oder mögliche Nutzungen der Kaufsache zu leisten (§ 346 Abs. 1, 2 Nr. 1, § 347 Abs. 1 BGB). Die Bestimmungen der §§ 346, 347 BGB über eine vom Käufer herauszugebende Nutzungsentschädigung stellen keine abschließende Regelung dar, die einen daneben bestehenden Schadensersatzanspruch verdrängen würde. Der Rücktritt beseitigt den Vertrag nicht, sondern gestaltet ihn in ein Rückgewährschuldverhältnis um; eine Notwendigkeit, den Gläubiger in jeder Hinsicht so zu stellen, als wäre der Vertrag niemals geschlossen worden, besteht dabei nicht.Auch aus § 281 Abs. 5 BGB, wonach der Schuldner beim Schadensersatz statt der ganzen Leistung die Rückforderung des Geleisteten nach den Rücktrittsvorschriften verlangen kann, folgt kein Vorrang des Rücktrittsrechts. Diese Vorschrift regelt lediglich das Schicksal der zurückzugewährenden Leistung, trifft jedoch keine Aussage darüber, ob und in welchem Umfang der beim Gläubiger entstandene Nichterfüllungsschaden zu ersetzen ist.
Eine ungerechtfertigte Doppelbegünstigung des Käufers wird dadurch vermieden, dass der ihm nach § 347 Abs. 1 BGB zugeflossene Wertersatz im Wege der schadensrechtlichen Vorteilsausgleichung bei der Bemessung des Nutzungsausfallschadens anzurechnen ist.
Voraussetzungen des Anspruchs auf Nutzungsausfallentschädigung
Der Ersatz eines Nutzungsausfallschadens setzt voraus, dass der Geschädigte ohne das schädigende Ereignis zur Nutzung des Fahrzeugs willens und fähig gewesen wäre. Der vorübergehende Verlust der Gebrauchsmöglichkeit eines Kraftfahrzeugs stellt nach gefestigter Rechtsprechung einen ersatzfähigen Vermögensschaden dar, wenn sich der Geschädigte für die Zeit des Nutzungsausfalls keinen Ersatzwagen beschafft hat. Dem liegt die Erwägung zugrunde, dass sich Wesen und Bedeutung des Vermögens nicht im bloßen Bestand erschöpfen, sondern auch die im Vermögen verkörperten Nutzungsmöglichkeiten umfassen.Welche Grenzen zieht die Schadensminderungspflicht?
Der Geschädigte ist im Hinblick auf § 254 Abs. 2 BGB gehalten, die Schadensbehebung in angemessener Frist durchzuführen und einen längeren Nutzungsausfall gegebenenfalls durch die Anschaffung eines Interimsfahrzeugs zu überbrücken. Dauert die Ersatzbeschaffung eines handelsüblichen Kraftfahrzeugs deutlich länger als im Allgemeinen üblich, bedarf es einer tatrichterlichen Prüfung, ob besondere Umstände ein längeres Zuwarten ausnahmsweise rechtfertigen.Zum Schadensersatz statt der Leistung gehören damit neben dem Nutzungsausfallschaden auch solche Aufwendungen, die dem Käufer durch die Anschaffung eines Ersatzfahrzeugs entstehen, etwa Anmeldekosten, sofern diese bei ordnungsgemäßer Erfüllung durch den Verkäufer nicht angefallen wären. Dagegen kann eine Erstattung von Aufwendungen für Versicherungsprämien und Kraftfahrzeugsteuer für das zurückgegebene Fahrzeug ausscheiden, wenn den Käufer insoweit ein die Haftung des Verkäufers vollständig zurücktretendes Mitverschulden trifft, etwa weil er es unterlassen hat, das nicht mehr genutzte Fahrzeug abzumelden oder den Verkäufer über die Gründe der unterbliebenen Abmeldung zu informieren.
BGH, 14.04.2010 - Az: VIII ZR 145/09
Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
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