Der Inanspruchnahme eines Eigentümers als Zustandsverantwortlichem steht nicht entgegen, dass ein unbefugter Dritter bei einem an einer abschüssigen Straße abgestellten Anhänger Sicherungskeile gelöst hat.
Ein Eigentümer ist für eine Sache sofort wieder verantwortlich, wenn der Inhaber der tatsächlichen Gewalt, der diese gegen den Willen des Eigentümers ausgeübt hat, die Sachherrschaft verliert oder aufgibt.
Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:
Der Kläger ist Halter eines Pferdeanhängers. Dieser Anhänger wurde auf Veranlassung der Polizei durch ein Abschleppunternehmen
abgeschleppt. An dieser Stelle weist die Straße ein Gefälle auf.
Der Pferdeanhänger stand zu diesem Zeitpunkt quer auf der Fahrbahn der Straße und touchierte ausweislich der Lichtbildaufnahmen in der Verwaltungsakte des Beklagten ein geparktes Fahrzeug.
Der Pferdeanhänger wurde im Zuge der Abschleppmaßnahme auf den Betriebshof des Abschleppunternehmens verbracht und dort von dem Kläger am 9. Januar 2020 abgeholt. Dort wurde dem Kläger ein Anhörungsschreiben der Polizei ausgehändigt.
Mit Schreiben vom 15. Januar 2020 stellte der Kläger bei dem Polizeipräsidium Strafanzeige gegen Unbekannt und nahm Stellung zu der durchgeführten Abschleppmaßnahme. Er führte aus, er habe seinen Anhänger ordnungsgemäß gesichert. Der Anhänger habe mit der Doppelachse etwas schräg zum rechten Bürgersteigrand gestanden und sei mit zwei Unterlegkeilen gesichert gewesen. An der Deichsel habe sich eine Diebstahlsicherung befunden und die Handbremse des Anhängers sei fest angezogen gewesen. Zudem sei das Stützrad der Deichsel so ausgerichtet gewesen, dass der Anhänger nur in Richtung des Bürgersteiges hätte rollen können. Der Anhänger hätte sich nicht aus eigener Kraft lösen und wegrollen können. Daher müsse jemand den Anhänger manipuliert haben, indem er die Handbremse gelöst, die Unterlegkeile entfernt und den Anhänger in Richtung Fahrbahn zum Rollen gebracht habe.
Es hatte am 16. Dezember 2019 ebenfalls auf der Straße einen ähnlichen Vorfall mit einem Anhänger gegeben. Die Polizeibeamten hatten an dem ursprünglichen Abstellort des Anhängers zwei Unterlegkeile aufgefunden. Die Halterin des an diesem Vorfall beteiligten Anhängers hatte unter dem 19. Dezember 2019 ebenfalls Strafanzeige gegen Unbekannt erstattet.
Durch Sammelverfügung vom 14. Februar 2020 stellte die Staatsanwaltschaft das Ermittlungsverfahren ein, weil ein Täter nicht habe ermittelt werden können.
Unter dem 27. Februar 2020 erließ der Beklagte einen Gebührenbescheid, mit dem er den Kläger aufforderte, für den Abschleppvorgang eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 112,00 Euro innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheides zu zahlen. Zur Begründung führte er aus, der Kläger habe sein Fahrzeug verlassen, ohne es gegen ein Weiterrollen ausreichend abgesichert zu haben.
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