Es ist vom einem
Sachmangel auszugehen, wenn bei einem Anhänger nach öffentlicher Äußerung des Herstellers eine Punktbelastung möglich sei aber tatsächlich Ladegut nicht ohne Einschränkung nur auf einem bestimmten Teil der Ladefläche mit Spanngurten gesichert transportiert werden kann, weil die resultierende Punktbelastung eben nicht möglich ist.
Hierzu führte das Gericht aus:
Der Kläger konnte vom Kaufvertrag zurücktreten und den Kaufpreis zurückfordern, wovon die gezogenen Nutzungen in Abzug zu bringen waren. Ein Sachmangel im Sinne von § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB lag vor:
Es fehlte nämlich eine Eigenschaft, die der Kläger als Käufer nach den öffentlichen Äußerungen des Herstellers bei der Kennzeichnung über bestimmte Eigenschaften der Sache erwarten konnte. Diese Kennzeichnung findet sich in der auszugsweise vorgelegten Bedienungsanleitung. Dabei handelt es sich um eine öffentliche Äußerung des Herstellers über bestimmte Eigenschaften des Produkts, die die Soll-Beschaffenheit der Eignung zur gewöhnlichen Verwendung um solche Eigenschaften erweitert, die an sich nicht zu einer derartigen Beschaffenheit gehören.
Nicht anders ist die Äußerung in der „Bedienungsanleitung Tandem“ zu verstehen: „Die Bodenplatte besteht aus mehrfach verleimten Holz. Dadurch ist der Boden auch für Punktbelastung geeignet.“
Soweit hier der Begriff „Punktbelastung“ angesprochen ist, kann dessen Auslegung nur vom objektiven Verständnishorizont des Verbrauchers aus erfolgen, d.h. Belastung nur eines nicht quantifizierbaren, aber im Verhältnis zur Gesamtfläche deutlich geringeren Teils der zur Verfügung stehenden Ladefläche.
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