Ein nicht mit besonderen Risiken verbundener Entladevorgang des Anhängers führt nicht zu einer Erhöhung des Betriebsgefahr des Zugfahrzeugs. Es bleibt bei der gesetzlichen Regelung des § 19 Abs. 4 S. 2 StVG, nach der im Innenverhältnis der Halter des Zugfahrzeugs verpflichtet ist.
Wenn eine Mehrfachversicherung dadurch entsteht, dass Zugfahrzeug und Anhänger bei verschiedenen Versicherungen haftpflichtversichert sind, ist im Innenverhältnis nach § 78 Abs. 3 VVG i. V. m. § 19 Abs. 4 S. 2 StVG in der Fassung des Gesetzes vom 10.07.2020 (BGBl. I S. 1653) der Halter - und damit auch der Haftpflichtversicherer - des Zugfahrzeugs allein zur Zahlung verpflichtet.
Die Ausnahme nach § 19 IV S. 3 StVG setzt voraus, dass sich durch den Anhänger eine höhere Gefahr verwirklicht hat als durch das Zugfahrzeug allein, wobei nach S. 4 das Ziehen des Anhängers allein im Regelfall keine höhere Gefahr verwirklicht.
Wenn eine Mehrfachversicherung dadurch entsteht, dass Zugfahrzeug und Anhänger bei verschiedenen Versicherungen haftpflichtversichert sind, ist im Innenverhältnis nach § 78 Abs. 3 VVG i. V. m. § 19 Abs. 4 S. 2 StVG in der Fassung des Gesetzes vom 10.07.2020 (BGBl. I S. 1653) der Halter - und damit auch der Haftpflichtversicherer - des Zugfahrzeugs allein zur Zahlung verpflichtet.
Die Ausnahme nach § 19 IV S. 3 StVG setzt voraus, dass sich durch den Anhänger eine höhere Gefahr verwirklicht hat als durch das Zugfahrzeug allein, wobei nach S. 4 das Ziehen des Anhängers allein im Regelfall keine höhere Gefahr verwirklicht.
OLG München, 15.05.2023 - Az: 24 U 721/23 e
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